MiFID 2: BVI versus GDV

15.01.2014

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Am Dienstag dieser Woche haben sich die so genannten Trilog-Parteien, bestehend aus dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Rat und der Europäischen Kommission in Straßburg auf eine Reihe von verschärften Regeln für die Finanzmärkte verständigt.

(fw/hwt) Ziel von MiFID 2 ist es, die Finanzmärkte sicherer und vor allem transparenter zu machen. So soll künftig vor allem der Handel mit Nahrungsmitteln und Rohstoffen sowie der Hochfrequenzhandel stärker reguliert werden. Ein weiteres wichtiges Thema der neuen MiFID-Richtlinie: Verbraucherschutz. Die Europäische Wertpapieraufsicht ESMA soll dafür künftig sogar verbraucherschädigende Finanzprodukte verbieten können. Und auch die versteckten Kosten von Finanzprodukten müssen dann in einer jährlichen Gebührenrechnung offen gelegt werden.

Der deutsche Fondsverband BVI kritisiert in seiner Stellungnahme zu MiFID 2 eine deutliche Diskrepanz zwischen den Regeln für Vermittler von Finanzprodukten und denen für Vermittler von kapitalbildenden Versicherungen. „Während im Vertrieb von Investmentprodukten die Transparenz nochmals erhöht wird, gelten für Käufer kapitalbildender Versicherungen weiterhin keine vergleichbaren Regeln", heißt es in der Stellungnahme. Vor allem die Tatsache, dass Versicherungsvermittler nach wie vor nicht offenlegen müssen, ob sie abhängig oder unabhängig von einer Gesellschaft agieren, moniert der BVI scharf. Vermittler von Finanzprodukten müssen dies nach MiFID 2 nämlich.

Aber auch beim GDV ist man nicht glücklich mit der Entscheidung aus Brüssel. Denn MiFID 2 wird nun zu einer Brückenlösung für Versicherungsvermittler, die bisher durch die Versicherungsvermittlerrichtlinie IMD 1 reguliert waren. Eine Novellierung der Richtlinie ist mit IMD 2 aber bereits in Planung. Mit ihr wird 2016 gerechnet. Nach Ansicht des GDV führt die nun im Rahmen von MiFID 2 gewählte Brückenlösung zu einer Mehrbelastung sowohl bei Unternehmen als auch bei den Vermittlern. „Das Vorgehen macht die Umsetzung der Regeln unnötig aufwändig und teuer", kritisiert GDV-Hauptgeschäftsführer Jörg von Fürstenwerth.

Die Kritik des BVI wird vom GDV nicht geteilt. IMD 1 ist mit der Versicherungsvermittlungsverordnung in deutsches Recht übertragen und da heißt es in § 11, dass ein Vermittler sehr wohl seinen Status beim ersten Gespräch offenlegen muss. Ein Sprecher des GDV sagt dazu: „Die bestehende Versicherungsvermittlerrichtlinie IMD1 wird um Elemente der geänderten Finanzmarktrichtlinie MiFID 2 ergänzt. Die Neuerungen beinhalten Vorgaben zu Verhaltensgrundsätzen und Informationspflichten sowie zur Vermeidung von Interessenskonflikten beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Insofern ist die Wettbewerbsgleichheit mit Investmentprodukten gegeben. Damit ist die Regulierung des Versicherungsvertriebs aber nicht abgeschlossen. Im Rahmen der Novellierung der Vermittlerrichtlinie (IMD2) wird weiter intensiv über neue Regeln für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten diskutiert."

Positiv bewertet der BVI hingegen die Gleichstellung von Honorar- und Provisionsmodell. „Kommission, Parlament und Rat unterstützen ausdrücklich den Wettbewerb zwischen den beiden Vertriebsmodellen. Wir werden uns dafür einsetzen, dass die EU-Aufsichtsbehörden den erklärten Willen der Gesetzgeber auch in diesem Sinne umsetzen werden", sagt Thomas Richter, Hauptgeschäftsführer des BVI.

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