Maklerhaftung bei fehlendem Zuraten zu einer Risikolebensversicherung?

25.10.2024

Rechtsanwalt Jens Reichow. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Das Oberlandesgericht Dresden befasste sich mit seinem Urteil vom 23.04.2024 erneut mit der Frage der Maklerhaftung bei fehlendem Zurate zu einer Risikolebensversicherung (OLG Dresden, Urteil v. 23.04.2024 – Az.: 3 U 79/23). Der Versicherungsmakler war im erstinstanzlichen Urteil des durch die Kanzlei Jöhnke & Reichow begleiteten Verfahrens unterlegen.

Der Versicherungsmakler verwaltete die Versicherungsverträge eines Ärztepaars. Der Ehemann war Hauptverdiener. Er war zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs als Facharzt auf einer Intensivstation eines Krankenhauses tätig und behandelt auch mit Covid-19 infizierte Patienten. Seine Frau kümmerte sich um die gemeinsamen Kinder.

Im Jahr 2020 kam es auf Wunsch des Ehepaars zu einem Beratungsgespräch bezüglich einer Risikolebensversicherung auf das Leben des Ehemanns. Eine Dokumentation des Gesprächs durch den Versicherungsmakler erfolgte nicht. Auch der Inhalt des Gesprächs bleibt zwischen den Parteien streitig. Zu einer Vermittlung einer Risikolebensversicherung kam es jedenfalls nicht.

Im Oktober 2020 verstarb der Ehemann plötzlich. Die Ehefrau wandte sich sodann an den Versicherungsmakler und machte Schadenersatzansprüche geltend. Sie begründete die Maklerhaftung damit, dass der Versicherungsmakler sie und ihren Mann fehlerhaft beraten habe.

Landgericht Dresden bejaht Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Dresden bejahte eine Maklerhaftung und gab der Klage der Versicherungsnehmerin überwiegend statt (LG Dresden, Urteil v. 21.12.2022 – Az.: 8 O 1530/21). Der Versicherungsmakler habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, da er seine Beratungspflicht verletzt habe. Dagegen richtete sich die Berufung des Versicherungsmaklers vor dem Oberlandesgericht Dresden. Eine ausführliche Berichterstattung über das Urteil des Landgerichts Dresden ist hier nachzulesen: Maklerhaftung wegen fehlender Risikolebensversicherung (LG Dresden)

Ablehnung einer Falschberatung durch das OLG Dresden

Das Oberlandesgericht Dresden gab der Berufung des Versicherungsmaklers statt und wies die Klage der Ehefrau vollständig ab. Eine Maklerhaftung bestünde nicht, so das OLG Dresden.