Krankentagegeldversicherung gleicht Glücksspiel

12.09.2022

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Eine aktuelle Studie von PremiumCircle zur Verlässlichkeit in der Privaten Krankentagegeldversicherung (KTV) zeigt, dass besonders bei einer zweiten Erkrankung innerhalb eines Jahres die KT-Leistungen oftmals dem Zufallsprinzip unterliegen.

Die Untersuchung verdeutlicht, dass Versicherte mit einem privaten Krankentagegeldtarif bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten mit erheblichen Kürzungen ihrer Leistungen rechnen müssen. In gravierenden Fällen sinken diese sogar bis auf null. Laut Studie sind die entsprechenden Vertragsbedingungen in der Mehrheit der Fälle „mangelhaft“ oder „ungenügend“. Als Kern des Problems identifiziert die Studie den Sachverhalt, dass marktweit maximal das in den letzten 12 Monaten aus einer beruflichen Tätigkeit erwirtschaftete Nettoeinkommen versicherbar ist. Was jedoch konkret dazu zählt, ist unklar.

Im Leistungsfall können Versicherer, trotz vorheriger Beitragszahlung, das versicherte Krankentagegeld auch dann während des Leistungsfalls herabsetzten, wenn das Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit in den letzten 12 Monaten entsprechend niedriger als das versicherte Krankentagegeld war. Dieser Fall tritt ein, wenn Versicherte innerhalb der letzten 12 Monate bereits einmal arbeitsunfähig waren. Denn in dieser Zeit erhaltene Lohnfortzahlungen oder Krankentagegeld zählen nicht als Nettoeinkommen aus beruflicher Tätigkeit. Bei der Ermittlung des im wiederholten Krankheitsfall zu zahlenden Krankentagegeldes werden sie vertragsgemäß abgezogen – im Zweifel bis auf „null“.

Vertragsbedingungen schneiden schlecht ab

Für die Studie analysierte PremiumCircle aktuelle Vertragswerke von 28 PKV-Versicherern, die zusammen einen Marktanteil von 99,4 % in Bezug auf die Anzahl der Versicherten halten. Der Fokus lag dabei auf den vertraglich garantierten Leistungen (MG/KT 2009 § 4 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 bzw. unternehmensindividuelle Tarifbedingungen), die mit den Schulnoten „sehr gut“, „gut“, „mangelhaft“ und „ungenügend“ bewertet wurden. Bei 21 der Versicherern (70,5 % Marktanteil) erhielten die Vertragsbedingungen im Falle einer zweiten Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten die Note „mangelhaft“. Weitere 7 (Marktanteil 27,5 %) erreichten sogar „ungenügend“.

Zudem erhielten alle 28 Versicherungsunternehmen einen Fragenkatalog zu ihrer aktuellen tatsächlichen Leistungspraxis. 23 Versicherer beantworteten diesen (Marktanteil 83,9 %). Drei weitere Versicherer (Marktanteil 7,1 %) haben keine Angaben gemacht, zwei Unternehmen (Marktanteil 8,4 %) haben ausdrücklich geäußert, nicht an der Studie teilnehmen zu wollen. Bei der Auswertung dieser tatsächlichen aktuellen Leistungspraxis erreichten einige Unternehmen bessere Noten. 12 Versicherer (Marktanteil 51,1 %) erzielten die Note „sehr gut“, 5 Versicherer (Marktanteil 10,8 %) die Note „gut“, weitere 5 (Marktanteil 18,3 %) „mangelhaft“ und ein Unternehmen (Marktanteil 3,7 %) „ungenügend“.

Fazit

Laut PremiumCircle verdeutlichen die Ergebnisse, dass PKV-Versicherte im Hinblick auf die Höhe ihrer Leistungen im Falle einer Arbeitsunfähigkeit keine vertragliche Klarheit haben. Die Versicherer legen Vertragsklauseln gemäß oder in Anlehnung an § 4 MB/KT 2009 auf eine zweite Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten individuell und nach Belieben aus. Für Versicherte bedeutet das ein Glücksspiel um Leistungen, das laut den Studienautoren von den Versicherern durch eine Überarbeitung der Vertragsbedingungen oder vom Gesetzgeber beendet werden müsse. (lb)