Klarstellung hilft Betriebsrente
23.01.2017
Die Flexibilität der Betriebsrente muss bestätigt werden © Myimagine - Fotolia.com
Die Flexibilität beim Ablauf der Ansparphase einer Betriebsrente sorgt für Irritation. Die mögliche Wahl einer Kapitalabfindung könnte die Steuervorteile gefährden. Experten fordern mehr Klarheit.
Das Deutsche Institut für Altersvorsorge (DIA) warnt, dass die Zweifel des Bundesfinanzhofes, ob Betriebsrentenverträge, die ein Kapitalwahlrecht enthalten, überhaupt steuerlich gefördert werden können, habe für erhebliche Verunsicherung unter Unternehmen und bAV-Anbietern gesorgt. Das laufende Gesetzgebungsverfahren zum Betriebsrentenstärkungsgesetz solle dafür genutzt werden, in diesem Punkt Klarheit zur steuerlichen Förderung zu schaffen.
Ein erheblicher Vertrauensverlust und eine massive Schädigung der betrieblichen Altersversorgung könnten eine Folge sein, wenn der Gesetzgeber keine Klarstellung schaffe. Diese Auffassung vertritt das DIA nach der Veröffentlichung des BFH-Urteils mit dem Aktenzeichen X R 23/15.
„Damit rächt sich nun, dass immer wieder entscheidende Details lediglich in Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums klargestellt wurden, weil sie im Gesetz nicht ausreichend geregelt waren. Da sich der Bundesfinanzhof nun, in Unkenntnis oder aus Ablehnung in einer wesentlichen Frage gegen die Auffassung der Finanzverwaltung stellt, geraten Unternehmen, Betriebsrentenanwärter, bAV-Anbieter und Berater in eine missliche Lage“, warnt DIA-Sprecher Klaus Morgenstern.
Der Bundesfinanzhof hatte in einer Randbemerkung zu einem Urteil, dass sich mit der steuerlichen Behandlung einer Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse beschäftigte, die Frage aufgeworfen, ob Einzahlungen in einen Vertrag, der von Anfang an die Möglichkeit einer Kapitalauszahlung vorsieht, überhaupt steuerfrei sein dürfen (Paragraf 3 Nr. 63 Einkommensteuergesetz). Folgt man lediglich dem Wortlaut dieses Paragrafen, so ist tatsächlich keine Steuerbefreiung für diesen Fall vorgesehen.
Das Bundesfinanzministerium hat aber mit einem Rundschreiben aus dem Jahr 2013 klargestellt, dass allein die Möglichkeit, sich für die Einmalkapitalauszahlung zu entscheiden, der Steuerfreiheit nicht im Wege steht. Sie entfällt erst dann, wenn der Vertragsinhaber tatsächlich die Kapitalauszahlung wählt.
Sollte die Finanzverwaltung ihre Ansicht jedoch ändern und die Verwaltungspraxis entsprechend des Urteils anpassen, droht unter Umständen selbst Arbeitnehmern mit bereits laufenden Verträgen eine höhere Steuerlast. Das wird für beträchtliche Irritationen sorgen. Pensionskassen und Versicherer werden daher erwägen, dass Kapitalwahlrecht, das für viele Arbeitnehmer durchaus ein wichtiger Entscheidungsgrund für einen Betriebsrentenvertrag ist, aus den bAV-Verträgen zu entfernen oder zumindest bei Neuabschlüssen nicht mehr anzubieten. (db)