Kein Versicherungsschutz, weil Corona nicht in Bedingungen steht
30.07.2020
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Viele Unternehmen streiten sich derzeit mit ihren Versicherungen um Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung. Ein Gericht hat hierzu nun ein Urteil zu Ungunsten des Versicherungsnehmers gefällt – mit einer Begründung, die durchaus aufhorchen lässt.
Bis Ende vergangenen Jahres verbanden Gastwirte mit „Corona“ wohl vor allem eine mexikanische Biersorte. Dass eine Virusfamilie den gleichen Namen trägt und für sie existenzbedrohende Folgen haben könnte, war wohl wenn nur einer verschwindend kleinen Minderheit bewusst. Deshalb haben sie auch beim Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung nicht darauf geachtet, dass Erreger wie Covid-19 (der ohnehin erst seit Ende vergangenen Jahres bekannt ist) oder Corona in den Vertragsbestimmungen stehen. Das rächt sich jetzt: Viele Versicherer verweigern die Zahlungen aus der Betriebsschließungsversicherung mit der Begründung, dass die genannten Erreger in den Versicherungsbedingungen nicht aufgeführt seien. Aus diesem Grund klagte die Inhaberin einer Gaststätte aus Gelsenkirchen gegen ihre Versicherung und forderte von dieser fast 27.000 Euro. Nachdem bereits das Landgericht Essen den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Hamm nun diese Entscheidung in einem nicht anfechtbaren Beschluss. Als Begründung teilte das Gericht mit, dass die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen abschließend sei. Durch den Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten“ und die abschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erreger mache dem – für die Auslegung maßgeblichen – durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten einschätzbaren Risiken einstehen wolle. Mit anderen Worten: Versicherungskunden werden dafür bestraft, nicht in die Zukunft schauen und damit die Risiken durch neuartige Krankheiten vorhersagen zu können.
Mit seiner Entscheidung widersprach das OLG Hamm einer Entscheidung des Landgerichts Mannheim: Demnach hätten es die Versicherer selbst in der Hand, Covid-19 im Rahmen der dynamischen Bezugnahme auf die Paragrafen 6 und 7 des IfSG in den eindeutig abschließenden Katalog der Erreger aufzunehmen (finanzwelt berichtete). (ahu)