IMD II: BVK bezieht Position

27.02.2014

Das Europaparlament hat am 26.02.2014 über den Richtlinienvorschlag zu IMD II abgestimmt. Und einige Änderungen im Vergleich zum Entwurf der EU-Kommission beschlossen.

(fw/hwt) Nun kommt es aber erst noch zu dreiseitigen Verhandlungen zwischen Kommission, Europäischem Rat und Parlament. Dennoch zeichnen sich Weichenstellungen für den Europäischen Vermittlermarkt ab. Das Parlament hat beispielsweise entschieden, dass nach dem neu eingeführten Artikel 17 die Art und Weise sowie die Quelle der Vergütung für den Abschluss von Versicherungspolicen offenzulegen ist. Wenn der Kunde es wünscht, sollen Vermittler aber zusätzlich über weitere Details informieren müssen. Dies soll bis Ende 2015 über Leitlinien der europäischen Aufsichtsbehörde EIOPA geregelt werden. Damit sei laut BVK zwar die zwingende Offenlegung (hard-disclosure), die durch die Kommission bevorzugt wurde, abgewendet worden, jedoch sei noch nicht klar, wie im Einzelnen die Offenlegung in der Praxis umgesetzt werden werde. BVK-Präsident Michael H. Heinz erklärt hierzu: „Der BVK lehnt wie in der Vergangenheit einen grundsätzlichen Provisionsausweis als untauglich und nicht zielführend ab, denn um Versicherungsprodukte miteinander vergleichen zu können, müssen Kunden die gesamten Abschlusskosten kennen, so wie sie bereits seit 2008 in Deutschland von Lebens- und Krankenversicherern in Euro und Cent ausgewiesen werden. Die Qualität der Versicherung ist nicht von der Provisionshöhe abhängig." Als kritisch sieht der BVK nach wie vor die Konkretisierungsmöglichkeit durch EIOPA. Zudem müsse mit Spannung erwartet werden, wie die Mitgliedstaaten, die ausdrücklich die Erlaubnis erhalten hätten, die Offenlegungspflichten in Bezug auf die Vergütung einzuführen oder beizubehalten, diese Möglichkeit nutzen würden.

Die Erweiterung des Anwendungsbereiches auf den Direktvertrieb durch Versicherungsunternehmen als auch auf den Internetvertrieb begrüßt Heinz: „Damit ist die Forderung des BVK nach Gleichbehandlung der Vertriebswege erfüllt." Als Erfolg sei auch zu werten, dass für Versicherungsanlageprodukte ein Provisionsverbot für den Fall der unabhängigen Beratung gestrichen wurde. Unklar sei jedoch weiterhin, welche Produkte letztlich unter Versicherungsanlageprodukte einzuordnen seien. Dies gelte insbesondere für die klassische Lebensversicherung. Neben dem Kostenthema hat das EU-Parlament auch beschlossen, den Kunden grundsätzlich die Möglichkeit zu einzuräumen, bei kombinierten Produkten beide Teile getrennt erhalten zu können. Gerade diese Kopplungsgeschäfte hat der BVK in der Vergangenheit immer wieder angegriffen und sich dafür eingesetzt, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sein Wahlrecht zwischen Darlehensprodukten und Versicherungsprodukten getrennt und ohne Druck ausüben zu können.

Das Parlament hat auch zur Frage der Aus- und Weiterbildung Stellung bezogen. So werden zukünftig 200 Stunden in fünf Jahren als Fort- und Weiterbildung verpflichtend sein. Diese Regelung sei laut BVK vor dem Hintergrund der Brancheninitiative „gut beraten", deren Gründungsmitglied der Verband ist, nur zu begrüßen. Einige noch offene Fragen, vor allem nach der Einordnung der PRIPs-Produkte, könnten derzeit noch nicht abschließend bewertet werden, da der offizielle Beschlusstext noch nicht vorliege.

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