Hausrat auf Terrasse & Co.

02.08.2023

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Von exklusiven Gartenmöbeln bis zum teuren Grill – wer wertvolle Dinge auf der Terrasse, im Garten oder auf dem Balkon lagert, für den kann eine Hausratversicherung sinnvoll sein. „Eine Hausratversicherung schützt allgemein alles, was sich am sogenannten Versicherungsort befindet – allerdings gilt der Schutz nur bei bestimmten Gefahren. Die schließen beispielsweise Einbruchdiebstahl ein, nicht aber den einfachen Diebstahl. Und wird ein teures Fahrrad auf der Terrasse ohne Sicherung durch ein Schloss abgestellt, gilt dies als Risikoausschluss und ist somit nicht mitversichert“, sagt Bianca Boss Vorständin beim Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Als Versicherungsort sehen Hausratversicherungen die im Versicherungsschein angegebene Wohnung oder das Haus an. Dazu gehören auch Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für Räume in Nebengebäuden, einschließlich Garagen und abschließbaren Räumen im Keller, oder auf dem privat genutzten Dachboden. Außerdem müssen sich solche Räume auf dem Grundstück der versicherten Wohnung oder des Hauses befinden.

Es kann immer sein, dass während der eigenen Abwesenheit ein starkes Unwetter aufzieht und den eigenen Hausrat im Außenbereich beschädigt. Daher sollte man lose Gegenstände stets in den Innenräumen lagern oder entsprechend sichern. Schäden durch die Naturgefahr Sturm sind nur von der Hausratversicherung abgedeckt, wenn es sich um einen Sturm im versicherungsrechtlichen Sinne handelt, also eine Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern (Windstärke 8). Achtung: Die Hausratversicherung kommt nicht für Schäden nach Überschwemmungen durch Ausuferung von stehenden oder fließenden Gewässern oder auch durch Witterungsniederschläge auf – dafür benötigt man eine Elementarschadenversicherung.

Werden Dinge vom Versicherungsort gestohlen, gilt wiederum: Diebstahl ist nicht gleich Diebstahl. Die versicherten Gefahren in einer Hausratversicherung schließen unter anderem Einbruchdiebstahl ein, nicht aber den einfachen Diebstahl. Bei einem Einbruchdiebstahl muss der Dieb beispielsweise in das Haus oder den Keller eingebrochen sein, um das Fahrrad zu stehlen. „Stiehlt ein Einbrecher Gegenstände hingegen ohne größere Hindernisse wie von der frei zugänglichen Terrasse, stufen Hausratversicherer dies als einfachen Diebstahl ein und es bestünde kein Versicherungsschutz. Viele Versicherer bieten aber Tarife an, die auch den einfachen Diebstahl bestimmter Gegenstände mitversichern“, sagt Boss. Im Zweifel sollten Verbraucher*innen in die Bedingungen ihrer Police gucken oder direkt bei ihrem Versicherer nachfragen.

Der BdV-Tipp lautet: Weitaus kostspieliger als Schäden am Hausrat, sind Schäden am Haus wie dem Dach oder Fenstern. Daher sollten Verbraucher auch in erster Linie an eine Wohngebäudeversicherung denken.

Die Hausratversicherung kommt zudem nicht für den Schaden auf, wenn ein Fahrrad ohne Sicherung durch ein Schloss abgestellt wird (sogenannter Risikoausschluss). Schließen Versicherte ihre Fahrräder, Pedelecs beziehungsweise E-Bikes aber in verkehrsüblicher Weise an und haben bei den Bedingungen darauf geachtet, dass auch der einfache Diebstahl mitversichert ist, bekommen sie das Zweirad zum Neuwert ersetzt. Allerdings verstecken sich in den Bedingungen oftmals Vorgaben darüber, welche Schlossarten Versicherte verwenden müssen und möglich sind auch Höchsterstattungssummen. Zudem sehen manche Fahrraddiebstahlklauseln nur einen Schutz in der Zeit von 6 bis 22 Uhr vor. Immer mehr Gesellschaften verzichten auf diesen Nachtzeitausschluss. Ein genauer Blick in die Versicherungsbedingungen ist daher zu empfehlen. (fw)