Halloween-Streiche und ihre Folgen?

27.10.2013

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Ende dieser Woche ist es wieder soweit. Halloween steht vor der Tür und dann ziehen wieder viele als Hexen und Gespenster verkleidete Kinder von Haus zu Haus und fordern „Süßes, sonst gibt's Saures". Manche Streiche bleiben aber nicht folgenlos.

(fw/ah) „Schon wer ein Ei auf die Hauswand wirft oder das Türschloss mit Leim verklebt, begeht mutwillige Sachbeschädigung.", erklärt Stephan Gawarecki, Vorstandssprecher von Dr. Klein. „Ist das Kind über sieben Jahre alt, müssen Eltern für die Taten ihres Sprösslings gerade stehen. Eine Familien-Haftpflichtversicherung hilft, die finanziellen Folgen des Kinderstreiches zu tragen."

Eltern sollten überprüfen, in welchen Fällen ihre Private Haftpflichtversicherung greift. Kinder, die älter als sieben Jahre sind, können in der Familien-Haftpflichtversicherung mit versichert werden. Diese zahlt dann auch Halloween-Schäden, sofern diese nicht vorsätzlich begangen wurden und die Aufsichtspflicht durch die Eltern nicht verletzt wurde. Kinder unter sieben Jahren können in der Regel nicht belangt werden.

Eine Private Haftpflichtversicherung, die deliktunfähige Kinder mitversichert, übernimmt in diesen Fällen die Schadensbegleichung. Sind Eltern von Kindern unter sieben Jahren ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen, können auch sie rechtlich belangt werden. „Als Verletzung der Aufsichtspflicht gilt bereits, wenn das Kind alleine um die Häuser ziehen darf.", sagt Gawarecki. „Eine Haftpflichtversicherung, die Schäden durch deliktunfähige Kinder umfasst, sichert auch Missgeschicke ab, ohne dass es der Aufsicht durch einen Elternteil bedarf. Generell sollten Eltern ihre Kinder aber bereits vor dem Halloweenumzug über die möglichen Gefahren aufklären und mit ihnen besprechen, was erlaubt ist und was nicht."

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