Gut versichert schunkelt‘s sich am besten

17.02.2023

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Damit Karnevalsbegeisterte zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch kein finanzielles Fiasko blüht, ist ein guter Versicherungsschutz unverzichtbar.

„Bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht auch für Jecken keine Narrenfreiheit. Daher sollten sie sich für die 5. Jahreszeit mit einem guten Versicherungsschutz wappnen. Idealerweise mit einer Privathaftpflicht-, Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sowie bei Bedarf mit einer Hausrat- und Unfallversicherung“, erklärt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Verletzt man versehentlich einen mitfeiernden Freund, bietet die private Haftpflicht-versicherung Sicherheit. „Die Privathaftpflichtversicherung sollte unabhängig vom Karneval in jedem Versicherungsordner zu finden sein. Sie übernimmt die Schadensregulierung bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden und bewahrt damit auch vor sehr hohen Schadensersatzansprüchen, wenn eine ausreichend hohe Versicherungssumme abgeschlossen wurde“, so Boss. Die Deckungssumme sollte mindestens 15 Mio. Euro pauschal betragen.

Wird man z. B. von Schokoriegeln oder Kamellen getroffen und verletzt, die von einem Umzugswagen in die Menge geworfen werden. Für einen solchen Schaden haftet der Veranstalter in der Regel nicht. Stattdessen leistet die eigene Krankenversicherung sowie ggf. die private Unfallversicherung. Letztere kann die finanziellen Folgen eines Unfalls abfedern, wenn im Fall einer unfallbedingten Invalidität ein (erhöhter) Kapitalbedarf besteht.

Bei Abhandenkommen von Gegenständen durch einfachen Diebstahl gibt es keinen Versicherungsschutz; bei Raub kann wiederum die Hausratversicherung leisten. Beschädigen Gäste bei einer Karnevals-Hausparty das Mobiliar oder andere Hausrat-gegenstände greift deren Privathaftpflichtversicherung.

Wird das eigene Auto von einem Feiernden beschädigt, leistet die Kaskoversicherung. „Sitzt man hingegen selbst alkoholisiert hinter dem Steuer und verursacht einen Unfall, zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung zwar den Schaden der geschädigten Person. Sie ist aufgrund der Trunkenheitsklausel aber dazu berechtigt, den Unfallfahrer oder die Unfallfahrerin mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse bitten“, sagt Boss. Jedoch erhält der/die Unfallverursacher/in für Schäden am eigenen Auto keine Leistung aus einer Kaskoversicherung, zumindest wenn der Promillewert bei 1,1 oder höher liegt. Auch unterhalb dieses Werts kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder verweigern, da ein Fahrzeug nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss geführt werden darf. (ml)