Gut versichert durch die Festtage

03.12.2024

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Ob Adventskranz oder Weihnachtsbaum – zur besinnlichen Jahreszeit holen sich viele Menschen wahre Brandbeschleuniger ins Haus. „Fängt die Weihnachtsdekoration Feuer, ist nicht garantiert, dass Versicherer komplett für die Schäden aufkommen. Kerzen und andere potenzielle Brandquellen sollte man daher nie unbeaufsichtigt lassen“, sagt BdV-Vorständin Bianca Boss.

Die wichtigsten Versicherungen für einen potenziellen Brandfall sind die Privathaftpflicht-, für Gebäudeeigentümer die Wohngebäude- sowie bei sehr wertvollem Hausrat die Hausratversicherung.

Fängt beispielsweise der Tannenbaum in der eigenen Wohnung Feuer und der Brand beschädigt die Nachbarwohnung, greift die Privathaftpflichtversicherung sofern der Schaden beispielsweise fahrlässig verursacht wurde. Die Versicherungssumme sollte mindestens 15 Millionen Euro pauschal für Sach-, Personen- und Vermögensschäden betragen. Ohne eine Privathaftpflichtversicherung drohen im schlimmsten Fall sehr hohe und unter Umständen langandauernde Schadensersatzzahlungen. Schließlich haftet man mit seinem Vermögen und Einkommen.

Auch im Falle eines Mietverhältnisses kommt der Privathaftpflichtversicherung eine entscheidende Bedeutung zu. Insbesondere dann, wenn bei einem Brand Mietsachen beschädigt werden. Dazu zählen unter anderem das festverbaute Inventar wie Badewannen, Fußböden oder Einbauküchen. „Mieter und Mieterinnen sollten daher sicherstellen, dass ihre Privathaftpflichtversicherung Mietsachschäden – einschließlich Wohnräumen, Gebäuden und Grundstücken – in ausreichender Höhe abdeckt“, sagt Boss.

Bei Brandschäden am Gebäude ist es für Immobilieneigentümer*innen wichtig, über eine Wohngebäudeversicherung zu verfügen. „Sie übernimmt die Reparaturkosten sowie die Kosten des Wiederaufbaus, sollten Schäden durch Feuer oder Löschwasser direkt am Gebäude entstehen“, sagt Boss. Dazu zählen beispielsweise Schäden an Türen, am Mauerwerk oder fest verklebten Parkettböden.

Die Hausratversicherung deckt Schäden, die durch Feuer oder Löschwasser an beweglichen Gegenständen wie Möbeln, Kleidung oder Weihnachtsgeschenken entstehen. Die Versicherung ist immer dann sinnvoll, wenn Verbraucher*innen nicht den gesamten Hausrat ersetzen könnten, ohne dabei ihren Lebensstandard zu gefährden.

Gute Tarife schließen Einwand der groben Fahrlässigkeit aus

Damit die Versicherer bei der Schadenregulierung keine Abzüge vornehmen, ist es wichtig, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet. „Gute Tarife verzichten vollständig auf das Recht, die Versicherungsleistung zu kürzen, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Wir empfehlen daher, dass in den Versicherungsverträgen der Einschluss solcher Schäden bis zur vollen Höhe der Versicherungssumme besteht“, sagt Boss.

Andernfalls kann es passieren, dass der Versicherer seine Leistungen kürzt. Zum Beispiel, wenn der/die Versicherungsnehmer*in brennenden Kerzen unbeaufsichtigt gelassen hat. In solchen Fällen wird eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorgeworfen und die Entschädigungsleistung würde drastisch gekürzt. Ob der Versicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls Leistungen verweigern kann, ist vom Einzelfall abhängig. (mho)

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