Geschlossene Investmentfonds: Neue Aufgaben in der Finanzkommunikation durch Fondsstandortgesetz und EU- Offenlegungsverordnung
16.12.2021
Jürgen Arbter ist Gründer und Mitglied der Geschäftsführung RE’PUBLIC Finanzkommunikation / Foto: © RE'PUBLIC
In diesem Jahr haben Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater mit Erlassen und Änderungen zu tun, die neue Pflichten in Share- und Stakeholderkommunikation auf den Weg bringen.
Jürgen Arbter ist Gründer und Mitglied der Geschäftsführung der RE’PUBLIC Finanzkommunikation. Die Agentur ist auf Investor Relations Kommunikation im Sachwertbereich spezialisiert. In den letzten gut 20 Jahren hat RE’PUBLIC mehr als 300 geschlossene Finanzprodukte in der Prospektierung wie in der Vermarktung in den Markt begleitet. Mit dem Schwesterunternehmen RE’PUBLIC Sustainable Finance Consulting hat Jürgen Arbter ein zweites Kompetenzfeld in der Nachhaltigkeit aufgebaut. Beide unter dem Label RE’PUBLIC agierende Agenturen arbeiten eng synergetisch in der Beratung und Umsetzung von Finanzkommunikationskonzepten.
finanzwelt: Es gibt wieder einiges zu tun für Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Finanzvertriebe. EU-Taxonomie und Offenlegung einerseits, Fondsstandortgesetz andererseits. Wie sehen Sie die Situation? Jürgen Arbter» Tatsächlich kommen auf die Finanzmarktteilnehmer jede Menge neue Aufgaben zu in der Fondskonzeption und Prospektierung. Das betrifft in der Konsequenz auch den Bereich, in dem wir tätig sind, die Finanzkommunikation. Das Fondsstandortgesetz bringt einige Erleichterungen, wie es die EU schön länger, und die Bundesregierung nun auch hierzulande umsetzt. Die Klassifizierung von Spezial-AIFs als Sondervermögen wäre ein Beispiel. Wenn Komplementärgesellschaften entfallen können, Kommanditisten nicht mehr ins Handelsregister eingetragen werden müssen oder eine bessere Depotfähigkeit der Anteilsscheine aus dem Sondervermögen vorliegt, hat das eindeutige Vorteile. Auf der Seite der Finanzkommunikation fallen jetzt aber einige neue oder konkretisierte Vorgaben an. Zum Beispiel zum sogenannten ‚Pre-Marketing‘ oder den Anforderungen aus Art. 4 der Marketing-VO für Privatanleger und Vertrieb von OGAW nach § 302 KAGB-neu.
finanzwelt: Worum geht es da konkret? Arbter» Pre-Marketing beschreibt nach § 1 Abs. 19 Nr. 29a KAGB n. F. das notwendige Vorgehen einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in der Vorvertriebsphase. Informationen wie Anlagestrategien und -konzeption zu geplanten, aber noch nicht zum Vertrieb zugelassenen Fonds, die das Interesse von potenziellen professionellen oder semiprofessionellen Anlegern abfragen, dürfen keine Formulierungen enthalten, die unmittelbar zu einer Investitionsentscheidung führen. Soweit der Ausgangspunkt. Im wirklichen Leben heißt das aber, genau darauf zu achten, welche Informationen im bisher gern vorgenommenen Marktsounding dem Interessenten zur Verfügung gestellt werden. Zudem muss Pre-Marketing bei der BaFin angezeigt werden, und der Vertrieb darf nur noch durch qualifizierte, beispielsweise vertraglich gebundene Vermittler und Kreditinstitute erfolgen. § 34f oder 34h GewO reicht nicht mehr. Was bedeutet das für Fondsinitiatoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften? Finanzkommunikation setzt früher als bisher ein. Fürs Pre-Marketing sind gesetzeskonforme Unterlagen zu erstellen. Der Finanzkommunikation kommt in der Ansprache der Anleger eine neue Wichtigkeit zu. Es geht um Akquisition, ohne quasi akquirieren zu dürfen. Wir haben dazu Ideen.
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