Europarechtswidrige Besteuerung alternativer Investments?

23.02.2016

Das Bundeskabinett hat die Reform der Besteuerung von Investmentanlagen verabschiedet. Kritik kommt vom Bundesverband Alternative Investments. Zu bemängeln seien europarechtliche Fehler.

2016-02-24 (fw/db) Der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI) meldet, dass der heute vom Bundeskabinett beschlossene Regierungsentwurf zur Reform der Besteuerung von Anlagen in Investments deutlich hinter den Erwartungen des Verbandes zurückbleibe.

Zielsetzung war nach der Gesetzesbegründung insbesondere die Vereinfachung der Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern. Es sollen bekannte Steuergestaltungsmodelle ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert werden. Schließlich sollen EU-rechtliche Risiken, die sich aus den unterschiedlichen Besteuerungsregelungen für inländische und ausländische Investmentfonds ergeben, ausgeräumt werden.

„Gemessen an den verfolgten Zielen bleibt der Regierungsentwurf deutlich hinter den Erwartungen zurück. Insbesondere wird auch der Gedanke einer einheitlichen Fondsbesteuerung nur halbherzig angegangen. Im Ergebnis werden Rechtsform, Anlagegegenstände, die Anlegerstruktur und weitere Differenzierungsmerkmale auch zukünftig darüber entscheiden, welchem Besteuerungsregime ein Fonds unterfällt, obwohl dessen Geschäftsmodell oder die Geschäftstätigkeit identisch sind. Auch die EU-Konformität des Entwurfs ist insgesamt kritisch zu sehen, gleiches gilt für die Sicherheit in der Gestaltung und die verbesserte Administrierbarkeit“, so Frank Dornseifer, Geschäftsführer des BAI.

Positiv zu bewerten ist aus Sicht des BAI, dass Diskussions- bzw. Referentenentwurf zum einen höhere und nach Anlegergruppen differenzierte Teilfreistellungssätze oder die Berücksichtigung der Steuerbefreiung von Altersvorsorgeeinrichtungen ausgedehnt wurde. Zum anderen ist – zumindest vorläufig – die geplante Einschränkung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen entfallen.

„Unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 9. Dezember 2015 müsste allerdings aus Sicht des BAI endlich klargestellt werden, dass nicht nur die Verwaltung von offenen, sondern auch von geschlossenen Fonds, die dem KAGB unterliegen, unter die Umsatzsteuerbefreiung fällt. Die im Regierungsentwurf manifestierte sehr enge Interpretation dürfte nach europäischem Recht so rechtlich nicht mehr haltbar sein“, meint Dornseifer.

Das Gesetzgebungsverfahren solle nach Erwartung des BAI vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen in der Praxis ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll aber bereits ab dem 1. Januar 2016 gelten, um Gestaltungen in der Ausschüttung von Dividenden 2016 zu verhindern.

Der BAI wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass vom Gesetzgeber eine wirklich zukunftsweisende Reform beschlossen wird, durch die es weder zu einer Ungleichbehandlung von Investmentvehikeln im Hinblick auf deren Anlagestrategie, Anlagegegenstände, Strukturierung oder Ansässigkeit, noch zu einer Ungleichbehandlung von deren Anlegern kommt. Es sollen aus Sicht des BAI sinnvolle – alternative – Anlagemöglichkeiten in Infrastruktur, Private Equity oder Absolute Return nicht ausgeschlossen oder behindert werden.

Dietmar Braun