Es wird ernst beim Provisionsdeckel
16.02.2021
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Das Bundesfinanzministerium will bald einen Gesetzesinitiative für eine Deckelung der Abschussprovisionen ins Bundeskabinett einbringen. Dieser soll jedoch nur Restschuldverschreibungen betreffen.
Vermittler von Lebensversicherungen können (vorerst) aufatmen: Zwar sieht das Bundesfinanzministerium weiterhin Handlungsbedarf, um bei der Vermittlung von Lebensversicherungspolicen Fehlanreize durch Provisionen zu vermeiden. Ein Provisionsdeckel für diese Art von Versicherungen wird jedoch zunächst zurückgestellt, um „eine politische Einigung im Bereich der Restschuldversicherung“ zu ermöglichen. Konkret ist geplant, dass bei der Vermittlung von Restschuldversicherung die Provisionen auf maximal 2,5 % der versicherten Darlehenssumme gedeckelt werden.
Die Einführung des Provisionsdeckels soll im Zuge einer „Formulierungshilfe“ geschehen. Aus dieser wurden einige Passagen gestrichen, die laut Vermittlerverbänden dazu hätten genutzt werden können, im Bereich der Lebensversicherung einen Provisionsdeckel „durch die Hintertür“ einzuführen. So war geplant, im Versicherungsaufsichtsgesetz den neuen Paragrafen 7 Nummer 34c einzuführen, der eine Neudefinition von Abschlussprovisionen bietet, nicht auf Restschuldpolicen, sondern auf Versicherungen bezogen. "Abschlussprovisionen sind sämtliche Vertriebsvergütungen im Sinne der Nummer 34b, die an den Abschluss oder den Fortbestand eines Vertrages oder mehrerer Verträge oder einen sonstigen Erfolg zur Förderung des Abschlusses oder Fortbestands oder der Änderung eines oder mehrerer Verträge anknüpfen", so der Wortlaut des inoffiziellen Referentenentwurfs. Im Begründungsteil wurde dann ausgeführt, dass als Abschlussprovisionen alle Zuwendungen gelten sollten, die nur an den Fortbestand des Vertrages geknüpft sind, etwa auch Reisen.
Zwar findet sich diese Definition von Abschlussprovisionen fast gleichlautend auch in der aktuellen „Formulierungshilfe“. Jedoch hat das Finanzministerium sie extra in einen geplanten Paragrafen 50a Versicherungsaufsichtsgesetz "Entgelt bei der Vermittlung von Restschuldversicherungen" einbezogen, der sich nur auf diese Produkte bezieht. Möglicherweise sollen damit alle Zweifel daran zerstreut werden, dass auch für andere Policen eine neue Definition von Abschlussprovisionen gelten soll. (ahu)