Erstes OLG verurteilt Daimler im Diesel-Skandal!

28.09.2020

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Für Geschädigte des Mercedes-Diesel-Abgasskandals gibt es eine positive Nachricht: Der Autobauer wurde zum ersten Mal in diesem Zusammenhang rechtskräftig zur Rücknahme eines Fahrzeugs und zur Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt.

Der 8. Senat des Oberlandesgerichts Naumburg hat im Dieselskandal für einen Paukenschlag gesorgt: So verurteilt die Kammer die Daimler AG dazu, einen Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4MATIC mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 zurückzunehmen. Der geschädigte Verbraucher erhält 25.741,43 Euro. Zudem muss die Daimler AG vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2019 zurückerstatten. Damit erhält der Verbraucher den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurück. Laut Gericht verfügt das betreffende Fahrzeug über zwei unzulässige Abschalteinrichtungen, weshalb die Stickoxidgrenzwerte nur auf dem Prüfstand, nicht aber im realen Straßenbetrieb eingehalten worden sein. Somit sei ein Anspruch des Käufers gegen die Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB entstanden. Mit der Entscheidung hat das OLG Naumburg das vorinstanzliche Urteil des Langerichts Magdeburg aufgehoben. Dieses hatte noch argumentiert, der Kläger hätte allein ins Blaue hin argumentiert. Diese Entscheidung ließ das OLG Naumburg nicht gelten und bezog sich in seiner Begründung vor allem auf das Vorliegen einer sogenannten Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung, so Johannes von Rüden, Rechtsanwalt und Partner der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN, der den geschädigten Verbraucher vor dem Oberlandesgericht vertreten und das positive Urteil erstritten hat. Die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Wegen der Kühlmittel-Soll-Temperaturregelung unterliegen bereits viele Fahrzeuge der Daimler AG offiziellen Rückrufen des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA).

Das OLG Naumburg führte als Begründung für seine Entscheidung an, dass die Daimler AG dem substantiierten Vortrag der Klägerseite trotz eines ausführlichen Hinweises nicht ausreichend nachgegangen sei. Die Beklagte hätte darlegen müssen, dass und warum sich die Kühlmittel-Solltemperatur Regelung anders darstellt als vom Kläger behauptet. Insbesondere könne sich Daimler hinsichtlich der Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen. Der Senat moniert in seinem Urteil auch, dass sich das KBA voll und ganz auf die (Kontroll-)Messungen der Hersteller verlässt.

Da keine Revision zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Es steht in Wechselwirkung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue“ hinein abgewiesen werden könnten. "Das gilt auch dann, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr ist das Gericht laut dem BGH gehalten, ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der die Entscheidung gemeinsam mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Im Mai habe bereits das Oberlandesgericht Köln in einer entsprechenden Verfügung erlassen, dass sich die Daimler AG im Diesel-Abgasskandal nicht länger hinter Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen verstecken könne und sich deshalb zur Funktionsweise von Abgasreinigungen äußern müsse. (ahu)