Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen und Investitionen
17.12.2014
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Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Aufgrund des akuten Wohnraummangels sowie der anhaltenden wirtschaftlichen Belastungen durch hohe Baukosten soll als konjunktur-, wirtschafts- oder wachstumspolitische Maßnahme zur Förderung des Wohnungsbaus und zur Unterstützung der Bauwirtschaft die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden.
Die degressive Abschreibung ermöglicht es Immobilieninvestoren, höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren nach dem Erwerb der Immobilie geltend zu machen. Dies führt zu einer schnelleren Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens und damit zu niedrigeren Steuerzahlung. Diese Abschreibung soll als Anreiz dienen, in Immobilien zu investieren. Die Möglichkeit, schnellere steuerliche Vorteile zu erzielen, kann Investoren dazu motivieren, Kapital in Immobilienprojekte zu lenken, was wiederum positive Auswirkungen auf den Immobilienmarkt haben kann. Nun stellt sich die Frage: Warum werden in einem Entwurf von unserer Regierung im gleichen Schreiben zwei unterschiedliche Formulierungen verwendet?
Voraussetzung
Auf Seite 14 steht auszugsweise: […] Wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung aufgrund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt […]. Und auf Seite 122 ist auszugsweise zu lesen: […] Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 01. Oktober 2029 begonnen wird.
Auswirkungen
Bei der Formulierung auf Seite 14 würden alle bereits im Bau befindlichen und noch nicht fertiggestellten Projekte mit einbezogen, während die Formulierung auf Seite 122 ausschließlich nur noch Bauvorhaben mit Beginn nach dem 30.09.2023 mit einbezieht. Über die Auswirkung - ausschließlich - würden alle Bauträger per Gesetz extrem benachteiligt und ein Abverkauf fast nur noch durch Eigennutzer erfolgen, was Stand heute fast unmöglich erscheint.
Was denn nun, Herr Scholz?
Mit Schreiben vom 02.10.2023 an die Präsidentin des Deutschen Bundestages, Frau Bärbel Bas, haben Sie diesen Entwurf weitergleitet mit der Bitte:
Stand Oktober 2023
Gut gemeint und auch zielführend, wenn auch begonnene Projekte mit einbezogen werden. Allerdings wird die Verunsicherung durch diesen Entwurf nur noch mehr gesteigert und Spekulationen angeheizt mit der Auswirkung, dass alle warten und keiner mehr umsetzt. Bis dahin war dieser Entwurf ein Wachstumsbremsengesetz für die Immobilienwirtschaft!
Ergebnisse im November
Am 17.11. wurde im Bundestag beschlossen, dass auch die im Bau befindlichen Projekte mit einbezogen werden sollen. Am 24.11. verweist der Bundesrat das Wachstumschancengesetz in den Vermittlungsausschuss. Das Gesetz muss nachverhandelt werden: Hierzu wird vom Bundesrat bzgl. der degressiven Abschreibung folgendes gefordert: § 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes <…weiter wie Vorlage…>.“
Fazit
Es bleibt weiterhin ein Wachstumsbremsengesetz für die Immobilienwirtschaft!
Bernd Eder
Geschäftsführer
ImmoVeritas GmbH