Ende einer Branche?
25.12.2020
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Skandale rund um den Vertrieb von Edelmetall-Investments, nicht zuletzt „verzinslichem“ Gold, haben längst auch die Politik erreicht. Der Gesetzgeber reagiert nun und unterstellt diverse Kapitalanlagemodelle rund um Edelmetalle der Prospektpflicht. Welche Modelle hierunter fallen und welche nicht – und was diese neueste Entwicklung für die Branche bedeutet – erläutert der nachfolgende Beitrag.
Gerade in unsicheren Zeiten wie diesen erfreuen sich Edelmetalle wie Gold und Silber bei Anlegern sehr großer Beliebtheit. Der Grund: Ihnen eilt der Ruf der stabilen Wertanlage voraus. Wenn dann noch eine ordentliche Verzinsung dabei herausspringt: Umso besser. Leider haben Anleger in der jüngeren Vergangenheit gerade mit solchen Investments nicht den erhofften „sicheren Hafen“ vorgefunden, sondern Schiffbruch erlitten. Insbesondere der Skandal rund um die PIM Gold- und Scheideanstalt GmbH hat die Branche der Edelmetallanbieter in Verruf gebracht. Das Bundesministerium der Finanzen hat daher nun einen Gesetzentwurf mit dem „Ziel der Wiederherstellung und dauerhaften Stärkung des Vertrauens in den deutschen Finanzmarkt“ vorgelegt. Neben einem regelrechten Bündel an Reformen, welche in erster Linie im Zusammenhang mit dem Wirecard-Bilanzskandal stehen, zieht der Gesetzgeber nun auch bei Edelmetallanbietern auf dem Grauen Kapitalmarkt die Daumenschrauben an. Dem Vernehmen nach ist die Verabschiedung des Gesetzentwurfs mit Blick auf die Prospektpflicht für Kapitalanlagen in Edelmetalle eine bloße Formsache. Umso mehr lohnt sich ein Blick in die Regelung.
Die Prospektpflicht infolge des „PIM-Paragrafen“
Die Geschäftsmodelle einiger Edelmetallanbieter und -verwahrer machen laut dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz, FISG) deutlich, „dass hier ein hohes Missbrauchspotenzial liegt und der Anlegerschutz weiter gestärkt werden muss“. Das FISG sieht daher zum Schutz der Anleger eine Erweiterung des § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) um eine neue Nr. 8 vor. Dies hängt damit zusammen, dass der bisherige Auffangtatbestand, § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG, nur zur Anwendung gelangt, wenn es sich bei dem Angebot um eine mit den anderen in § 1 Abs. 2 VermAnlG aufgezählten Anlageformen wirtschaftlich vergleichbare Kapitalanlage handelt. Speziell bei diversen Angeboten rund um „verzinsliches“ Gold ist unklar, ob diese dem § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG unterfallen. Deswegen wird das Vermögensanlagegesetz nun um eine neue Nr. 8 erweitert.
Da insbesondere PIM Gold, der wohl größte Goldanlegerskandal, als Auslöser der jetzigen Gesetzesinitiative zur Erweiterung des Vermögensanlagengesetzes betrachtet werden darf, bezeichne ich § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG auch als „PIM-Paragrafen“. Vermögensanlagen sind nach Maßgabe dieses PIM-Paragrafen in Zukunft auch solche „Anlagen, die im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld oder handelsüblichen Edelmetallen eine Verzinsung und Rückzahlung oder eine Verzinsung und Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen oder einen vermögenswerten Barausgleich oder einen vermögenswerten Ausgleich durch die Herausgabe von handelsüblichen Edelmetallen gewähren oder in Aussicht stellen.“
Auf Klartext: Sämtliche Angebote, die neben der Herausgabe des ursprünglich erworbenen Edelmetalls eine Rendite- Komponente vorsehen, welche also nach Ende der Laufzeit Edelmetalle nebst Zinsen in Geld oder anstelle von Zinsen weitere Edelmetalle als vermögenswerten Ausgleich vorsehen, sind in Zukunft Vermögensanlagen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG. Auch Modelle, die eine „Verzinsung in Edelmetallen“ vorsehen, also anstelle von Geld etwa mehr Gold auszahlen, unterfallen dem PIM-Paragrafen. Die Folgen sind weitreichend: Anlagen, die dem PIM-Paragrafen unterliegen, sind nämlich prospektpflichtig (§ 6 VermAnlG) und es ist zudem ein Vermögensanlagen-Informationsblatt zu erstellen (§ 13 VermAnlG).
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