Element: Was passiert mit bereits gezahlten Prämien?

29.01.2025

Foto: @ ELEMENT

Der Versicherer Element Insurance AG befindet sich seit dem 8. Januar 2025 im vorläufigen Insolvenzverfahren – für viele Versicherte eine unsichere Lage. Bereits gezahlte Prämien könnten verloren sein und die Verträge drohen wertlos zu werden. Der Verbraucherschutzverein BdV warnt davor, Lastschriften zurückzugeben und fordert eine frühere Information der Versicherten in solchen Fällen.

„Der von der Versicherungsaufsicht gestellte Antrag auf Insolvenzeröffnung ist der letzte Schritt einer ganzen Reihe von aufsichtlichen Maßnahmen zur Bewältigung der finanziellen Krise eines Versicherungsunternehmens. Das bedeutet eigentlich, dass mit dem Insolvenzantrag der Zug in Richtung Pleite längst abgefahren ist“, sagt BdV-Vorstand Stephen Rehmke.

Besonders ärgerlich ist die Situation für Versicherte, die erst zum Jahreswechsel die teils üppigen Jahresprämien für Versicherungsverträge gezahlt haben. Darunter befinden sich auch existenzielle Versicherungen für Wohngebäude oder Haftpflicht. Die Versicherungsverträge hatten sich zum Jahresende automatisch verlängert und die Prämien sind meist über Lastschriften eingezogen worden. Von dem Insolvenzantrag, den die BaFin kurz zuvor am 23. Dezember 2024 beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gestellt hatte, ahnten die Betroffenen noch nichts. „Viele Versicherte fragen uns jetzt, ob sie die Zahlungen nicht rückgängig machen können. Der Wunsch ist nachvollziehbar, aber keine gute Strategie“, sagt BdV-Chefökonom Constantin Papaspyratos. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine SEPA-Basislastschrift innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Belastungsbuchung zu widerrufen und den Betrag zurückbuchen zu lassen. Der belastete Betrag wird dann wieder dem Girokonto gutgeschrieben. Voraussetzung ist aber, dass das Konto unrechtmäßig belastet wurde, zum Beispiel, wenn der Zahlungsvorgang vom Kontoinhaber nicht autorisiert wurde. Das ist bei vertragsmäßigen Abbuchungen aber nicht der Fall.

Und ein – wie im Fall von Element – beantragtes Insolvenzverfahren berechtigt nicht zur Rückbuchung der Lastschrift. „Tatsächlich erscheint es widersinnig, für einen Versicherungsvertrag zu zahlen, wenn im Schadenfall keine vollständige Regulierung sichergestellt ist. Dennoch handeln Versicherungsnehmer vertragswidrig, wenn Sie die vereinbarte Versicherungsprämie nicht bezahlen“, erläutert Papaspyratos. Denn nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes sind sie verpflichtet, die Versicherungsprämie zu begleichen. Die wahrscheinliche Konsequenz im Falle der Rückbuchung der Lastschrift ist dann, dass der Insolvenzverwalter die geschuldete Prämie über Zwangsmittel vom Versicherungsnehmer zurückholt. Auch Kreditinstitute, die beim Lastschriftverfahren die durchgeleiteten Beiträge zurückbuchen müssen und dann auf Fehlbeträgen sitzen bleiben, können Rückforderungsansprüche geltend machen.

Für die Zukunft muss geprüft werden, ob die bestehenden Insolvenzvorschriften für Versicherte ausreichend sind. „Wir erwarten mehr Verbraucherschutz in solchen Bankrottfällen. Die BaFin ist in ihrem Handeln auch den kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Betroffene Versicherte müssen so rechtzeitig über die Situation informiert werden, dass sie noch reagieren und die Versicherungsverträge aus wichtigem Grund unverzüglich beenden und sich kostenschonend anderweitigen Versicherungsschutz besorgen können“, sagt BdV-Vorstand Rehmke. Insolvenzen von Versicherungen sind eher selten. Aber Fälle wie der von Element sind Bewährungsproben für die bestehenden Regelwerke wie etwa Solvency II. Wenn sie für Unternehmen und Aufsicht ausgeprägte bürokratische Mehraufwände bedeuten, aber im Krisenfall der Schutz von Verbrauchern nicht gewährleistet ist, besteht Anpassungsbedarf.

Der BdV rät Verbrauchern zur umgehenden und aufmerksamen Prüfung ihrer Versicherungsverträge. Sie sollten prüfen, ob sie bei Element versichert sind – entweder direkt oder über eine Kooperation mit einem Partnerunternehmen (siehe auch unsere Pressemitteilung vom 13. Januar 2025). BdV-Mitglieder können sich bei Fragen an das Beratungsteam des Verbraucherschutzvereins wenden. (mho)

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