Diese Urteile sollten Ihre Kunden kennen

25.09.2019

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Wann muss ein Baum entfernt werden, ab wann ist ein Essen ein „Frühstück“ und können Eltern Verfahrenskosten von der Steuer absetzen, wenn sie für ihr Kind einen Studienplatz einklagen wollen? Antworten auf diese für Ihre Kunden interessanten Fragen gibt nun die ARAG.

Baum muss wegen Pollen nicht entfernt werden

Ein Grundstücksbesitzer in Baden-Württemberg verlangte von seinem Nachbarn, dass dieser seine drei ca. 18 Meter hohen Birken entfernt, da sich der Grundstücksbesitzer durch die von den Bäumen ausgehende Immission (Pollenflug, Herausfallen der Samen und Früchte, Herabfallen der leeren Zapfen sowie der Blätter und Birkenreiser) belästigt fühlte. Mit dieser Forderung kam der Grundstückseigentümer jedoch nicht durch: Der BGH entschied, dass der Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn in aller Regel nicht die Beseitigung von Bäumen wegen der von ihnen ausgehenden natürlichen Immission verlangen kann. So genüge die Tatsache, dass die Bäume auf dem Grundstück des Beklagten stehen würden, nicht für einen Beseitigungsanspruch.

Was ist ein Frühstück?

Mit dieser, vermeintlich einfachen, Frage musste sich der Bundesfinanzhof beschäftigen: Ein Arbeitgeber hatte seinen Mitarbeitern kostenlos unbelegte Brötchen und Rosinenbrot sowie Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Nach Auffassung des zuständigen Finanzamtes war diese ein Frühstück, das mit den amtlichen Sachbezugswerten zu versteuern sei. Der Bundesfinanzhof war aber anderer Meinung: So handle es sich im vorliegenden Fall um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten. So muss selbst für ein einfaches Frühstück noch ein Aufstrich oder ein Belag vorhanden sein. Die Überlassung der Backwaren mit Heißgetränken diene lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger Arbeitsbedingungen.

Eltern müssten Kosten selbst tragen, wenn sie Studienplatz einklagen wollen

Ein junger Mann wollte Medizin studieren, wurde jedoch von der ZVS nicht zum Studium zugelassen, weil einige Universitäten ihre Ausbildungskapazitäten nicht vollständig im gesetzlich vorgesehenen Umfang ausgeschöpft hätten. Aus diesem Grund strengten seine Eltern eine sogenannte Kapazitätsklage an. Kostenpunkt: Ca. 13.000 Euro. Dieses Geld wollten die Eltern von der Steuer absetzen – und scheiterten damit vor dem Finanzgericht Münster: Nach Auffassung des Gerichts würden ausbildungsbedingte Mehraufwendungen in erster Linie durch den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld sowie den Sonderfreibetrag steuerlich entlastet. Höhere Kosten aufgrund des Führen eines Prozesses müssten zur optimalen Gestaltung des Studienplatzwunsches in Kauf genommen werden. (ahu)