Der Makler als wertvoller Tippgeber zu vielen Lebensfragen

23.03.2016

Schlichtweg unersetzbar ist und bleibt trotz aller digitalen Innovationen das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen Makler und Kunde.

Denn es sind gerade auch all jene Gespräche abseits rein produktfokussierter Lösungen, die wiederholt Beleg dafür sind, welch verantwortungsvolle, sozialpolitische Aufgabe ein Makler im Sinne des Kunden heutzutage wahrnimmt, indem er unter anderem als Ansprechpartner und Ratgeber bei hochsensiblen Themen, wie beispielsweise denen bezüglich Vorsorgevollmachten, Betreuungs-, Sorgerechts- und Patientenverfügungen, fungiert.

Trotz aller zwischenzeitlichen Aufklärungskampagnen in Sachen Vollmachts- bzw. Verfügungsthematik verharren bekanntermaßen viele Verbraucher hierzulande weiterhin in nahezu stoischer Regungslosigkeit. Die logische Konsequenz: Dringend angeratene Lösungen werden endlos vor sich hergeschoben, so dass man im Ernstfall letztlich nicht wirklich vor bösen Überraschungen gefeit ist. Exakt an Beispielen wie diesen beweisen sich professionell aufgestellte Makler durch ihre praktisch nicht zu standardisierte Fertigkeit, dass sie situationsbezogen und individuell, dabei ganz im Sinne ihres Kunden, aufklärend und informierend zur Seite stehen können. Und das unter anderem gerade auch bei existenziellen Fragestellungen wie „Wer darf für mich oder auch über mich entscheiden, wenn ich selbst - aus welchen Gründen auch immer - es nicht mehr kann?“

Patientenverfügung gut! Vorsorgevollmacht inklusive, besser! Als Paradebeispiel mit entsprechend auffälliger Medienpräsenz sei exemplarisch die Patientenverfügung genannt. Erstmals im Jahr 2009 gesetzlich geregelt, ermöglicht diese bereits vorab und für den Fall einer späteren Entscheidungsunfähigkeit, zu welchen medizinischen Maßnahmen der Betroffene explizit seine Einwilligung erteilt beziehungsweise welche er davon untersagt. Obgleich eine derartige Verfügung wichtige Entscheidungshinweise für Ärzte und Angehörige bereitstellt, zeigt sich die Verbreitung unter der Bevölkerung als gelinde gesagt „äußerst dürftig“. So konstatierte die Compass Private Pflegeberatung GmbH laut Online-Fachblatt Ärztezeitung, dass sich bislang gerade einmal 2,3 Prozent der Patienten wie Angehörigen mit dem Thema Patientenverfügung überhaupt konkret auseinandergesetzt haben.

Familie wird’s schon richten? Von wegen! Idealerweise wird eine Vorsorgevollmacht gleich mit einer Patientenverfügung kombiniert. Der Grund: Eine Patientenverfügung für sich alleine gesehen nutzt relativ wenig, wenn keine bevollmächtige Person deren Inhalte gegenüber den behandelnden Ärzten erklären und notfalls juristisch zweifelsfrei durchsetzen kann. Nicht wenige unterliegen an dieser Stelle allzu oft dem Irrglauben, dass nahe Verwandte als Unterstützer für den Fall einspringen, sobald die eigene Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit etwa durch Unfall oder Krankheit derart beeinträchtigt ist, dass rechtliche oder finanzielle Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr autonom geregelt werden können. Nach offizieller Rechtslage sind jedoch Vertrauenspersonen wie Ehepartner oder Kinder mitnichten automatisch zur Vertretung berufen, sofern man sie nicht vorab durch eine Vorsorgevollmacht oder alternativ via Betreuungsverfügung dazu bestimmt.

Bei Geldanlagen gilt: Safety first! Obgleich der Gesetzgeber ein Familienmitglied als Bevollmächtigten einsetzen kann, ist es in der Praxis durchaus gebräuchlich, dass ein Amtsgericht sich trotz naher Angehöriger für einen externen Betreuer entscheidet. Ausgestattet mit einer quasi Generalvollmacht, vertritt dieser gerichtlich bestellte Betreuer nunmehr fortwährend seinen „Klienten“ gegenüber Behörden, Banken, Versicherer, Angehörigen beziehungsweise vor Gerichten und entscheidet zudem über persönliche Gesundheitssorge wie vermögensrechtliche Belange. Hierbei sind speziell Vermögenswerte des Betreuten generell unzugänglich für Angehörige. Insbesondere in finanziellen Angelegenheiten hat der Betreuer darauf zu achten, dass Geldanlagen mündelsicher investiert sein müssen, sprich vor Verlusten – zum Beispiel Kursschwankungsrisiken – geschützt sind. In der Konsequenz könnten demzufolge selbst hervorragend laufende Investmentdepots zwangsweise durch den Betreuer aufgelöst werden, da sie dem Grunde nach keine mündelsichere Anlage, wie Bundesschatzbriefe oder Sparbücher, darstellen. Ob diese Art der Aufsicht – gerade in Niedrigzinsphasen wie diesen – im Sinne der bevormundeten Person ist, bleibt dabei durchaus diskussionswürdig.

So oder so: Bis Ende 2015 waren nur knapp über 3 Millionen Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Auch der jüngst erschienene ROLAND Rechtsreport 2016 unterstreicht dies recht deutlich: 21 Prozent der befragten Bundesbürger gaben an, eine Betreuungsverfügung beziehungsweise Vorsorgevollmacht verfasst zu haben. 35 Prozent planen, sich künftig damit zu beschäftigen. Insbesondere die Altersgruppen 16 bis 29 Jahre beziehungsweise 30 bis 44 Jahre haben hierfür mit 1 beziehungsweise 10 Prozent Anteil an Vorsorgevollmachten deutlichen Nachholbedarf. Dabei sind es nachweislich gerade auch junge Menschen, die zum Beispiel aufgrund eines Unfalls, zumindest temporär von einer Entscheidungsunfähigkeit betroffen sind.

Die Devise: Unbedingt Expertenratschlag einholen! Diejenigen, die sich künftig für die Erstellung einer Vorsorgevollmacht entscheiden, sollten sich aufgrund der Vielzahl von Einflussfaktoren, die es zu beachten gilt, auf professionellen, juristischen Ratschlag verlassen. Ebenso angeraten ist, die Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister wie bei hierfür spezialisierten Anbietern registrieren zu lassen, damit Ärzten wie Betreuungsgerichten schnellstmöglich Zugang gewährt wird. Bei bestehenden Vorsorgevollmachten gerät übrigens gerne auch eine regelmäßige Überprüfung entsprechend veränderten Lebensumständen schlicht schnell in Vergessenheit. Ein Missstand, den der Verbraucher umgehen kann, indem er aktiv durch einen Makler beziehungsweise einen hierfür spezialisierten Dienstleister diesbezüglich regelmäßig angesprochen wird.

SO GESEHEN kann ein Makler insbesondere bei diesem sensiblen wie essenziell wichtigen Thema, bei dem er per Gesetz keine Beratung anbieten darf, durch profundes Fachwissen und Aufklärung seinen Kunden zum Handeln anregen und zudem grundlegende Tipps wie bedarfsweise entsprechend qualifizierte Kooperationspartner bereitstellen. Gut also auch, wenn ein Pool als professionell aufgestellter Partner des Maklers hierbei über entsprechend stimmige Lösungsvorschläge verfügt, die damit schlussendlich Beratern eine stärkende Beziehung zum Kunden als auch einen unverkennbar vertrieblichen Effekt versprechen.

In diesem Sinne grüßt Sie herzlichst,

Oliver Lang

Vorstand der BCA AG