Deckelung der Abschlussprovisionen ist verfassungs- und europarechtswidrig
16.04.2019
Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand Bundesverband Finanzdienstleistungen AfW e.V. / Foto: © AfW
Aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) wurde noch vor der Ressortabstimmung mit Justiz- und Wirtschaftsministerium ein erster Entwurf eines Gesetzes bekannt, mit dem u. a. die Einkommen der Versicherungsmakler - durch einen sogenannten Provisionsdeckel - begrenzt und reduziert werden sollen.
Eine erste Anfrage von AfW-Vorstand Norman Wirth bei dem renommierten Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Schwintowski erbrachte eine äußerst klare Aussage zu dem bekannt gewordenen Gesetzesentwurf des BMF.
Zur Erinnerung: Im Auftrag des Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e. V. und des VOTUM Verband Unabhängiger Finanzdienstleistungs-Unternehmen in Europa e. V. sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft zur Förderung der Versicherungsmakler BFV wurden vor kurzem zwei Gutachten erstellt, in denen der geplante staatliche Eingriff in die Einkommen der Versicherungsmakler äußerst kritisch betrachtet wurden. Mit einem klaren ‚Nein’ beantwortet der Staatsrechtswissenschaftler und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, in seinem vorgelegten Rechtsgutachten die Frage der verfassungsrechtlichen Legitimation. In einem weiteren Rechtsgutachten erfolgte durch Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Hans-Peter Schwintowski eine europarechtliche Betrachtung der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer gesetzlichen Einkommensbegrenzung.
„Der informell kursierende Referentenentwurf des BMF zur Deckelung der Abschlussprovisionen von Lebensversicherungen und Restschuldversicherungen enthält keine Zahlen, Daten und Fakten aus denen sich ergibt, dass auf den Märkten für Vertriebsentgelte in der Lebensversicherung ein strukturelles Missverhältnis herrscht, das einen Eingriff nach nationalem Verfassungsrecht (Art. 3 und 12 GG) und / oder nach europäischem Recht erlauben würde. … Es gibt auch keinerlei Fehlanreize oder Provisionsexzesse, die als Grund dafür herhalten könnten, die Vertriebsentgelte zu senken und die als Marktversagen angesehen werden könnten. … So wie der Referentenentwurf derzeit auf dem Tisch liegt, bleibt er aus den bereits in den Gutachten von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Bundesverfassungsgerichtspräsident a.D., vom Januar 2019 und von mir vom 30.01.2019 genannten Gründen verfassungs- und auch europarechtswidrig.“, so nun aktuell Prof. Schwintowski.
„Wir sehen uns in unserer klaren Ablehnung des Vorhabens weiter bestätigt. Unsere bereits vorab geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden mit dem vorliegenden Entwurf in keiner Weise ausgeräumt. Das Vorhaben sollte endlich in Gänze fallen gelassen werden“, so Rechtsanwalt Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW. „In dieser Form darf der Gesetzentwurf wegen offenkundiger Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht im Bundestag zur Abstimmung kommen“.