Das müssen Vermittler wegen Wartungsausfällen wissen
21.04.2020
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Die Corona-Krise führt zur Unterbrechung zahlreicher Lieferketten und bringt damit schlussendlich auch Probleme für gewerbliche Versicherungsnehmer. Was Vermittler dabei beachten sollten, darüber informiert ConceptIF BIZ.
„Lieferengpässe führen in Corona-Zeiten dazu, dass Ersatzteile und Ersatzmaschinen nach Eintritt eines Versicherungsfalles nicht kurzfristig wiederbeschafft werden können. In anderen Fällen können vorgeschriebene Prüfintervalle der Sicherungsanlagen nicht eingehalten werden“, berichtet Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH. Wenn ein gewerblicher Versicherungsnehmer dadurch versäumt, die vertraglich vereinbarten Prüfintervalle bspw. an Brandmelde-, Brandbekämpfungs- und Einbruchsmeldeanlagen durchführen zu lassen, verstößt er unter Umständen gegen die seinem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen. Danach hat der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen und behördlichen und in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. Wenn er eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer unter Umständen berechtigt, den Vertrag zu kündigen, oder er kann leistungsfrei bleiben. Wenn man sich in Betrieben mit provisorischen Reparaturen hilft und eine Maschine notdürftig wiederherstellt, ist der Versicherer nicht automatisch dazu verpflichtet, die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Der Grund: „Meist ist die Kostenübernahme von Provisorien weder vertraglich geregelt, noch wird sie als Schadenminderungsmaßnahme ersetzt“, erläutert Jörg Winkler.
Was bedeutet das für Vermittler?
Vermittler sollten vor allem prüfen, welche Obliegenheiten seine Versicherungsnehmer im Rahmen der individuellen Versicherungsverträge erfüllen müssen und ob es aktuell zu verlängerten Liefer- und Reparaturzeiten des Anlagenbestandes kommen kann. Nur mit diesen Informationen kann ein Vermittler mit den Versicherern über adäquate Ergänzungen des Versicherungsschutzes verhandeln.
Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, bei denen der Versicherungsnehmer bei einer Verletzung der Sicherheitsvorschriften nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. So ist im ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete geregelt, dass der Versicherer nur dann berechtigt ist, die Zahlung einer Entschädigungsleistung zu kürzen, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 200.000 Euro übersteigt. In diesen Fällen ist die Kürzung auf 20 % des Schadensanteils begrenzt, der den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Ein Beispiel: Bei einer Schadenssumme von 220.000 Euro erhält der Versicherte eine Entschädigung von 216.000 Euro. Von dieser Regelung ausgenommen ist in den ConceptIF-Tarifen die Wartung von Einbruchmeldeanlagen. Die Prüfung von Brandmelde- und Brandbekämpfungsanlagen wird zwar empfohlen, ist aber versicherungsvertraglich nicht verpflichtend. „Daher werden nicht fristgerecht durchgeführte Prüfungen im Rahmen unseres Bedingungswerkes generell nicht als Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften gewertet“, so Jörg Winkler. Weiterhin übernimmt der Versicherer beim ConceptIF-Tarif auch notwendige und tatsächlich entstandene Kosten für provisorische Reparaturen an versicherten Sachen, die durch einen Versicherungsfall beschädigt wurden. (ahu)