Das müssen Vermittler bei Betriebstilllegungen wissen
07.04.2020
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Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie stehen viele Betriebe derzeit still. ConceptIF weist darauf hin, dass die Betriebsstilllegungen eine Gefahrenerhöhung darstellen können. Das hat auch Auswirkungen auf die Vermittler
Nach Abschluss eines Versicherungsvertrages darf ein Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrenerhöhung vornehmen oder gestatten. Stattdessen muss diese sofort dem Versicherer angezeigt werden. Selbst bei Gefahrenerhöhungen, die unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eintreten, kann der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen oder unter Umständen auch leistungsfrei stellen. So zumindest die Regelung des Versicherungsvertragsgesetzes VVG. Laut ConcepIF BIZ lohnen sich angesichts der Diskussion über die Eintrittspflicht von Betriebsschließungsversicherungen ein genauer Blick ins Kleingedruckte. „Die ganz oder teilweise Stilllegung von Betrieben stellt eine Gefahrerhöhung dar“, erläutert Jörg Winkler, Vorstand der ConceptIF Group AG und Geschäftsführer der ConceptIF BIZ GmbH.
Was das für Vermittler bedeutet
Um Nachteile zu vermeiden, muss der Vermittler klären, ob seine Kunden von der Gefahrenerhöhung betroffen sind. Dabei muss er prüfen, ob die Betriebe ganz oder teilweise geschlossen sind, ob Arbeitsschichten entfallen oder ob sich die Produktpalette bzw. Betriebsabläufe geändert haben. Solche Gefahrenerhöhungen sind den Versicherern unverzüglich anzuzeigen. Im besten Fall wird vereinbart, dass der Versicherer auf sein Kündigungsrecht verzichtet und auch bei solchen Gefahrenerhöhungen zur Leistung verpflichtet ist, die der Versicherungsnehmer willentlich herbeigeführt hat. „Eine pauschale Vereinbarung über den eigenen Kundenbestand wird mit den Versicherern nur in den seltensten Fällen gelingen“, meint Jörg Winkler.
Wann ein Vermittler nicht aktiv werden muss
Neben den Standardtarifen gibt es Lösungen am Markt, bei denen Gefahrerhöhungen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht beeinträchtigen. So ist im ConceptIF-Tarif CIF:BIZ property complete geregelt, dass der Versicherer nur dann nicht leisten muss, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht zur Anzeige der Gefahrerhöhung gegenüber dem Versicherer vorsätzlich verletzt. Der Versicherer ist dann in der Beweispflicht. „Darüber hinaus gilt die Stilllegung des gesamten Betriebes oder auch nur einzelner Betriebsbereiche nicht als Gefahrerhöhung im Sinne unserer Versicherungsbedingungen und ist dem Versicherer deshalb auch nicht zwingend anzuzeigen“, betont Jörg Winkler. (ahu)