Das müssen Sie zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten wissen

25.02.2021

Michael Hoppstädter, Geschäftsführer Longial / Foto: © Longial

Immer wieder werden Fragen zur Insolvenzsicherung von Betriebsrenten von Gerichten entschieden. Auch 2020 gab es dazu einige beachtenswerte Entscheidungen. Mit Blick auf den zu befürchtenden Anstieg an Unternehmensinsolvenzen fasst Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial, die wichtigsten Urteile und Gesetze zusammen und gibt Handlungsempfehlungen.

Erweiterter Insolvenzschutz im Betriebsrentengesetz

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) löste mit seinem Urteil vom 19.12.2019 (C-168/18) im vergangenen Jahr eine umfassende Änderung im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) aus: Leistungen aus einer Pensionskassenzusage sind unter bestimmten Voraussetzungen vom gesetzlichen Insolvenzschutz durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) abgedeckt.

Welche Arbeitgeber sind betroffen?

„Arbeitgeber unterliegen bislang der PSVaG-Beitragsplicht, wenn sie ihre bAV in Form einer Direktzusage beziehungsweise Unterstützungskassenversorgung oder über einen Pensionsfonds durchführen“, so Michael Hoppstädter. Das gilt jetzt auch für Versorgungszusagen, die über bestimmte Pensionskassen abgebildet werden. Direktversicherungen bleiben weiterhin außen vor, soweit sie mit einem unwiderruflichen Bezugsrecht für den Arbeitnehmer ausgestattet sind. Betroffen sind überwiegend Verträge von Pensionskassen, die nicht unter den Schutz des Sicherungsfonds der Lebensversicherer „Protektor“ fallen. Das sind meist Firmen- oder Branchenpensionskassen – typischerweise sogenannte regulierte Pensionskassen. Auf Unternehmen mit solchen Pensionskassenverträgen kommen durch die neue Insolvenzsicherungspflicht zusätzliche Kosten zu. Der Beitrag zum PSVaG richtet sich nach der erreichbaren Höhe der Versorgungsleistung und bei laufenden Versorgungsleistungen nach der abhängig vom Alter vervielfachten Jahresrente. Die Pensionskassen werden den Arbeitgebern die vom PSVaG geforderten sogenannten Kurztestate zur Verfügung stellen.

Was ist zu tun?

„Für Unternehmen, die bislang noch keine Berührungspunkte zum PSVaG hatten – also noch nicht Mitgliedsunternehmen sind, aber Pensionskassenverpflichtungen haben – und jetzt insolvenzsicherungspflichtig sind, gilt: Sich unbedingt bis zum 31.3.2021 auf der Homepage des PSVaG registrieren“, so der Rat des Longial Geschäftsführers.

Was im Ernstfall zu tun ist und wie man sich darauf vorbereiten kann, lesen Sie auf Seite 2