Das müssen Sie beim ersten Angestellten beachten
05.02.2020
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Die Einstellung eines Mitarbeiters ist für viele selbständige Vermittler ein wichtiger Meilenstein und ein Ausweis erfolgreicher Arbeit. Doch worauf muss man achten, wenn man einen Mitarbeiter einstellt? Darüber informiert die NÜRNBERGER Versicherung.
Laut Volker Helmhagen von der NÜRNBERGER Versicherung sollten Selbständige bei der Einstellung des ersten Mitarbeiters in vier Schritten vorgehen. So sollten sie sich im ersten Schritt Informationen über den neuen Mitarbeiter einholen. Hierfür biete sich vor der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages dem Mitarbeiter bereits einen Personalfragebogen mitzugeben. „Mithilfe dieses Formulars fragen Unternehmen die nötigen Informationen, etwa die Sozialversicherungsnummer und die Steueridentifikationsnummer, ab“, erläutert Helmhagen. Der neue Arbeitnehmer sollte zudem zum Beginn der Tätigkeit die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, den Sozialversicherungsausweis, eine Urlaubsbescheinigung sowie die Kündigungsbestätigung des vorigen Arbeitgebers vorlegen. Wenn die Mitarbeiter aus dem Ausland kommen, wird zudem eine Arbeitserlaubnis benötigt.
Im 2. Schritt geht es für den Arbeitgeber darum sein Unternehmen bei der Bundesagentur für Arbeit anzumelden. „Diese vergibt eine Betriebsnummer, mit der er anschließend die Anmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung vornehmen kann“, erläutert Volker Helmhagen. Hierzu setzt der Arbeitgeber die Krankenkasse des Angestellten über die Beschäftigung in Kenntniss. Diese gibt die Informationen dann an die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Rentenversicherung und die Pflegekassen weiter. Die Meldung muss spätestens sechs Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Zudem muss der Unternehmer seinen neuen Beschäftigten für die Lohnsteuer und für die gesetzliche Unfallversicherung anmelden. Hierbei sind das Finanzamt und die zuständige Berufsgenossenschaft die richtigen Anlaufstellen. „Wer die gesetzlichen Meldepflichten nicht beachtet, muss mit hohen Bußgeldern rechnen“, warnt Volker Helmhagen.
Auch wenn ein Vermittlerbüro mit Sicherheit weit davon entfernt ist, als Risikoarbeitsplatz eingestuft zu werden, so muss auch hier die Arbeitstättenverordnung eingehalten werden, die z.B. Vorgaben zu Temperatur und Beleuchtung am Arbeitsplatz enthält. Zu den Arbeitgeberpflichten gehört zudem die Unterweisung des Beschäftigten in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit: „So schreibt es das Arbeitsschutzgesetz in § 12 Abs. 1 vor“, informiert der Experte der NÜRNBERGER Versicherung. Bei der Erstunterweisung klärt der Arbeitgeber über allgemeine Sicherheitsvorschriften und Notfallmaßnahmen wie Erste Hilfe auf.
Im vierten und letzten Schritt sollten Vermittler das Versicherungsportfolio des ersten Mitarbeiters auf den Prüfstand stellen. „Denn bei einigen Verträgen wirkt sich die Anzahl der Mitarbeiter auf Versicherungsumfang und Beitragshöhe aus“, weiß Helmhagen. Unverzichtbar ist eine Betriebshaftpflichtversicherung, die Unternehmer und ihre Beschäftigten vor hohen Schadenersatzansprüchen bewahrt. (ahu)