Darf Makler Honorar für PKV-Optimierung nehmen?

31.08.2018

Michael A. Hillenbrand, Vorstand Deutsche Verrechnungsstelle für Versicherungs- & Finanzdienstleistungen AG (dvvf) / Foto: © dvvf

Aufgrund einer aktuellen Anfrage eines Lesers unseres Newsletters, wollen wir uns mit dieser Frage befassen. Vielen Dank an dieser Stelle an Herrn Fehrholz.

Natürlich existieren hierzu Stellungnahmen der unterschiedlichsten Interessengruppen. Für den aufmerksamen Betrachter ist klar, dass man diese in zwei Lager teilen kann.

a) Diejenigen, die verhindern wollen, dass Makler unabhängig von Provisionsinteressen beraten können

b) Diejenigen, die dem Makler mehr Freiheit, Unabhängigkeit und Neutralität bescheren möchten

Zu a) gehören sicher alle die um ihre Pfründe bangen (Anwälte, Versicherungsberater, Verbraucherorganisationen, Makler die verhindern wollen, dass Kollegen auch auf Honorarbasis tätig sind usw.)

„b)“ braucht sicher nicht erläutert werden.

Wo allerdings die Standesorganisationen der Vermittler einzuordnen sind, müssen Sie selbst entscheiden.

Beginnen wir mit unserer Betrachtung bei den Anfängen unseres Handelsrechtes. Das HGB, das am 1. Januar 1900 in Kraft trat, gibt uns schon einen deutlichen Hinweis auf das Zulässige. In § 99 HGB finden wir folgende Regelung:

Handelsgesetzbuch § 99

„Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.“

Wenn wir das zerlegen, wird das dann sehr klar:

„Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll…“ Man kann also frei vereinbaren, wer den Maklerlohn bezahlt (Kunde oder Versicherer) „…so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs…“

Es gibt einen (Orts-) Handelsbrauch, der regelt, dass der Versicherer die Courtage zahlt. Dies scheidet aber bei der PKV-Optimierung aus, weil ein Versicherer für die Verringerung seiner Einnahmen keine Courtage/Provision zahlt (vgl. unten auch Ausführungen des DIHK). „…so ist er … von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.“

Ohne Regelung und ohne Handelsbrauch zahlen also VU und VN je die Hälfte. Alle anderen Regelungen sind zulässig, da § 99 dispositives Recht darstellt.

Da aber viele, die verhindern wollen, dass ein Versicherungsmakler frei und unabhängig auf Honorarbasis tätig ist, hat man die Beratung kurzerhand zur Rechtsberatung (heute Rechtsdienstleistung) erklärt und darauf verwiesen, dass für derartige Tätigkeiten eine Zulassung nach RBerG nötig sei. So gerüstet ist dann der BDVM (Bund Deutscher Versicherungsmakler) im Jahre 1990 gegen den Kollegen Wolfgang Pilz zu Felde gezogen und wollte ihm untersagen, dass er sich von seinen Kunden, für die Beratung zu, und Betreuung von, Versicherungsverträgen eine einmalige oder auch laufende Vergütung zahlen lässt.

wie das OLG Stuttgart entschied, lesen Sie auf Seite 2