BSV: Gastwirt verliert gegen Versicherer
20.10.2020
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Kann eine Versicherung Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung verweigern, wenn der Schließungsgrund in den Versicherungsbedingungen noch nicht aufgeführt war, weil er damals noch nicht bekannt war? Ja, sagt das Landgericht Oldenburg und gab damit der Helvetia recht.
Seit 11. Februar hat die Welt ein neues Wort: An diesem Tag schlug die WHO den Namen „Covid-19“ für das wenige Wochen zuvor in China bekannt gewordene Corona-Virus vor. Viele Unternehmen, vor allem Gastwirte, hatten für ihren Betrieb jedoch ein Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, als das Wort „Covid-19“ noch lange nicht existent war und der Begriff „Corona“ wohl vor allem mit einer mexikanischen Biersorte verbunden wurde. Viele Versicherer verweigern jedoch derzeit Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung mit der Begründung, dass der Erreger, der Anlass für die wochenlangen Schließungen von Restaurants, Geschäften etc. war, in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt ist. Spätere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) würden dabei keine Rolle spielen. Hoffnung dürfte vielen betroffenen Unternehmen vor wenigen Wochen ein noch nicht rechtkräftiges Urteil des Landgerichts München gemacht haben, wonach es einem Gastwirt nicht zuzumuten sei, die Liste in den AVB mit der aus dem IfSG zu vergleich, um herauszufinden, welche Krankheiten vom Schutz umfasst sind und welche womöglich nicht (finanzwelt berichtete).
Urteil pro Versicherer
Zu einer anderen Auffassung als das Münchner Gericht kam nun das Landgericht Oldenburg, das die Klage eines Gastronomen gegen die Helvetia ablehnte. Der Gastwirt hatte im Jahr 2017 bei dem Versicherer eine „Business All Inclusive“ Police abgeschlossen, die auch eine Betriebsschließungsversicherung infolge einer Seuchengefahr umfasst. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich bei den Krankheiten, die in den AVB genannt werden, um eine abschließende Aufzählung handle, die vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch so verstanden werde. Mit anderen Worten: Der Versicherungsnehmer hat Pech, dass die Betriebsschließung durch einen Erreger ausgelöst wurde, der beim Vertragsabschluss noch völlig unbekannt war. (ahu)