BGH verhandelt zur Frage der Kündigung einer Bausparkasse
10.01.2017
Jens Reichow / Foto: © Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte
Aufgrund des aktuell bestehenden niedrigen Zinsniveaus kündigen viele Bausparkasse die Altverträge ihrer Kunden. Hintergrund ist, dass diese Altverträge sehr hohe Zinsen aufweisen und die Bausparkasse diese Zinsen kaum noch erwirtschaften können.
Die Bausparkassen berufen sich dabei vor allem auf ein nach ihrem Dafürhalten bestehendes Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Gegen diese Kündigungen ziehen vermehrt Bausparer vor Gericht.
Die Frage des Kündigungsrechtes der Bausparkasse wird von verschiedenen Instanzgerichten unterschiedlich bewertet. Das OLG Stuttgart (WM 2016, 742) beispielsweise sah eine Kündigung einer Bausparkasse als unbegründet an. Nach seinem Dafürhalten besteht ein Kündigungsrecht nicht, da die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht vorliegen.
Hintergrund ist, dass ein Darlehen erst dann vollständig empfangen sei, wenn es gemäß den vertraglichen Vereinbarungen vollständig zur Verfügung gestellt worden ist. Mit dem Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife gehe aber kein vollständiger Empfang des Darlehens einher, weil die Zuteilungsreife auf die Verpflichtung des Bausparers zur Erbringung der Regelsparbeiträge keinen Einfluss habe, da der Bausparvertrag bei der Nichtannahme fortgesetzt werde und damit auch die Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbeitrages fortbestehe.
Das OLG Stuttgart entschied daher zugunsten des Bausparers. Die Kündigung der Bausparkasse sei unwirksam. Hiermit wollte sich die Bausparkasse jedoch nicht zufriedengeben und legte Revision ein.
Nunmehr hat daher der BGH über die rechtliche Bewertung der ausgesprochenen Kündigung zu befinden. Es wird dabei erwartet, dass ein Urteil des BGH entscheidende Auswirkungen für eine Vielzahl von Verfahren hat. Spannend wird sei, ob der BGH bereits im Verhandlungstermin am 21. Februar 2017 in Sachen XI ZR 185/16 zu erkennen gibt, welcher Rechtsansicht er zuneigt. Danach dürfte sich auch bestimmen, ob die Bausparkasse es wirklich auf eine Entscheidung des BGH ankommen lässt oder die von ihr eingelegte Revision nicht doch noch zurücknimmt.
Autor: Jens Reichow, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht