Bestandssicherheit und Maklerpools – eine Illusion?

07.05.2015

Foto: © eugenesergeev - Fotolia.com

Neben der Frage der praktischen Geschäftsabwicklung wird bei der Beurteilung von Pools in Maklerkreisen die Bestandssicherheit bei Insolvenz des Pools als weiterer, sehr wichtiger Aspekt genannt. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die verschiedenen angepriesenen Modelle im Insolvenzfall wirklich das halten, was sie versprechen.

Kann der Makler sich darauf verlassen, was ihm vorher vertraglich zugesichert wurde? – Heißt in diesem Falle den Verbleib seines Kundenbestandes im eigenen Besitz bzw. die Übertragung des Bestandes an ihn oder auf eine von ihm benannte dritte Stelle.

Die Problemstellungen für Makler angesichts der rechtlichen Situation sowie mögliche Lösungsansätze werden hier aufgezeigt. Eine Pauschalisierung erscheint hier nicht zielführend. Vielmehr soll im Folgenden eine Empfehlung für den wechselwilligen Makler ausgesprochen werden, sich verschiedene Modelle anzusehen, diese kritisch zu prüfen und daraus die passende Lösung für den eigenen Geschäftsbetrieb herauszufiltern.

Der Fokus bei der Entscheidung für ein bestimmtes Modell sollte dabei immer auf der bestehenden Geschäftsbeziehung mit den Kunden, verkörpert in Form von Geschäftsbesorgungsverträgen und Maklervollmachten, als eigentlicher Wert des Maklerbestandes liegen. Wie kann dieser Wert optimal geschützt werden?

Ausgangslage - § 103 InsO:

Durch das Insolvenzverfahren erhält der Verwalter in §103 InsO die Möglichkeit, frei zu wählen, welche Verpflichtungen er erfüllen will – und welche nicht. Er muss dabei immer im Interesse der Insolvenzmasse handeln und versuchen, für alle Gläubiger ein optimales Ergebnis (nach Erwirtschaftung seiner Kosten) zu erreichen. Die Weggabe eines Bestandes stellt immer einen Vermögensverlust für die Insolvenzmasse dar. Daher ist der Verwalter an sich sogar verpflichtet, dies zu vermeiden und die Bestände soweit irgend möglich zu verwerten.

AGB-Zusicherung:

Der klassische Weg der „Bestandssicherung" ist die Zusage in den Pool-AGBs, dass die Bestände im Eigentum des Maklers stehen. Eigentum würde im Falle der Insolvenz das Recht auf Aussonderung/Herausgabe aus der Insolvenzmasse bedeuten. Reicht dies aus, um im Falle einer Pool-Insolvenz, die Bestände der Makler zu schützen? Die Absicht einer solchen Regelung ist sicher zu begrüßen, jedoch bestehen hier Risiken in der Praxis, da es umstritten ist, ob es ein Eigentumsrecht an einem Bestand überhaupt geben kann. Daher ist dieser Hinweis keine Garantie für eine Übertragung. Es besteht vielmehr die begründete Gefahr, dass sich der Insolvenzverwalter mit allen Möglichkeiten zur Wehr setzen wird und einer Aussonderung nicht zustimmt, da er verpflichtet ist, die Insolvenzmasse nicht zu schmälern.

Soweit bekannt, gibt es hierzu noch keine gerichtliche Entscheidung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein Makler, der sich mit dem Insolvenzverwalter gerichtlich bezüglich der Herausgabe des Bestandes auseinandersetzen muss, den Ausgang eines solchen Verfahrens mangels wirtschaftlicher Existenzgrundlage nur mit Mühe überleben wird.

Treuhänderlösung:

Viele Pools werben mit der Übertragung von Bestandsdaten etwa an Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder mit Datenanderkonten bei Rechtsanwälten. Der eigentliche Wert eines Maklerbestandes ist aber die bestehende Geschäftsbeziehung mit den Kunden, welcher in Form von Geschäftsbesorgungsverträgen und Maklervollmachten verkörpert ist. Die Bestandsdaten sind hierbei nur ein Teil. Oben aufgeführte weisungsunabhängige Stellen können zwar ggf. gewährleisten, dass der Makler bei Ausscheiden aus dem Pool oder dessen Insolvenz die Daten erhält. Die Geschäftsbesorgungsverträge oder zumindest die in dessen EDV-System gespeicherten Kundendaten verbleiben jedoch (zumindest vorerst) beim Pool. Damit können diese bestehenden Geschäftsbeziehungen vom Insolvenzverwalter verwertet werden – beispielsweise durch einen Bestandsverkauf. Der Makler kann dadurch in die folgenschwere Situation gebracht werden, mit dem neuen Eigentümer des Bestands um seine eigenen Kunden konkurrieren zu müssen, auch wenn er dabei die zulässigerweise in seinem Besitz befindlichen Kundendaten nutzen kann.

Stornoreservekonto:

In jedem Fall ist davon auszugehen, dass ein vom Makler aufgebautes Stornoreservekonto im Insolvenzfall verloren geht. Da es sich hier um einen Auszahlungsanspruch des Maklers handelt, der aufschiebend bedingt fällig wird, wenn die Stornohaftung ausläuft, werden solche Ansprüche zweifellos Teil der Insolvenzforderungen und somit nur nach Insolvenzquote (in der Regel unter 5 % bis hin zum Totalverlust) bedient.

Wie also kann verhindert werden, dass der eigene Maklerbestand im Insolvenzfall des Pools der o. g. Insolvenzordnung zum Opfer fällt?

Den optimalen Schutz bieten Direktvereinbarungen, gekoppelt mit einem eigenen Kundendatenbestand des Maklers auf einem eigenen EDV-System, auf den der Pool nur bei expliziter Freigabe durch den Makler einen Zugriff erhält. Der Makler selbst führt damit seine Bestände über eine Courtagezusage bei den Gesellschaften. Ein Pool ist nicht zwischengeschaltet. Dieses Modell ist es auch, welches vfm jahrzehntelang erfolgreich umsetzt. Die an den Verbund angeschlossenen Makler führen ihre Bestände über eigene Courtagezusagen als Direktanbindungen bei den Versicherungsgesellschaften. Die Kundendaten befinden sich im eigenen System des Maklers. Ein Insolvenzverwalter hätte hier also garantiert keinen Zugriff.

Alexander Retsch, Justiziar vfm-Gruppe

Bestandssicherheit - Online-Ausgabe 02/2015