„BaFin überschreitet ihre Kompetenzen“

18.10.2018

Norman Wirth, Vorstand AfW / Foto: © AfW

Ein Urteil über Kryptowährung wirft die Frage auf, welche Kompetenzen die BaFin überhaupt hat. Gerade im Hinblick auf den Provisionsdeckel eine spannende Frage.

Ende September hat das Kammergericht Berlin ein entscheidendes Urteil zu Bitcoins gefällt: So sei die Kryptowährung nicht als Finanzierungsinstrument im Sinne des Kreditwesensgesetzes anzusehen und der BaFin wird damit generell die Zuständigkeit über Krypto-Assets abgesprochen. Das Gericht widersprach damit auch der Auffassung der BaFin, wonach es sich bei Bitcoins um eine Komplementärwährung handle, die unter den Begriff Rechungseinheit zu fassen sei. Diese Interpretation hatte die BaFin in einem Merkblatt bekannt gegeben – und nach Auffassung des Kammergerichts Berlin damit ihre Kompetenzen überspannt.  Der Handel mit Bitcoins unterfalle im konkreten Fall des Handels über eine Handelsplattform nicht der Erlaubnispflicht des § 32 KWG und ist daher auch nicht nach § 54 KWG strafbar.

BaFin wird harsch kritisiert

Das Gericht geht mit der BaFin hart ins Gericht. So bescheinigt das Urteil der BaFin, dass es „nicht Aufgabe der Bundesbehörden ist, rechtsgestaltend (insbesondere) in Strafgesetze einzugreifen.“ Somit habe die BaFin auch in anderen Bereichen nicht das Recht, rechtsgestaltend tätig zu sein. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, wonach der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften sehr genau selbst fassen muss.

„Selbstverständlich ist eine allgemeine Missstandsaufsicht und Anordnungskompetenz von Verwaltungsakten im Aufgabenbereich der BaFin. Das kann jedoch nicht so weit gehen, dass sich die BaFin Gesetzgebungskompetenzen anmaßt. Eine klare Ansage des Kammergerichts. Es wäre wünschenswert, wenn sich die Verantwortlichen bei der BaFin diese Aussagen auch z.B. bei ihrem extensiven Verständnis der Zuständigkeit für einen allgemeinen Provisionsdeckel im Versicherungsbereich zu Herzen nehmen. Schließlich geht es auch dort um einen sehr massiven Eingriff in ein Grundrecht“, so Rechtsanwalt Norman Wirth. „Eine Wertung zu der Bitcoinproblematik sei hier dahingestellt. Aus unserer Sicht sind die Feststellungen des Gerichts in dem Urteil in Bezug auf die BaFin viel entscheidender“, so der AfW-Vorstand weiter, der gleichzeitig einen Bogen zum Provisionsdeckel schlägt. So äußerte die BaFin, dass sich aus den ihr übertragenen Aufgaben die Pflicht für sie ergeben, eine, eventuell etwas flexible, Begrenzung der Abschlussprovisionen im Versicherungsbereich einzuführen. „Eingriffe in geschützte Grundrecht sind – wenn überhaupt – Sache des Gesetzgebers und nicht einer ausführenden Behörde. Das nennt man Gewaltenteilung. Gut, dass die dritte Gewalt – unsere Rechtsprechung – hier auch mitreden kann und Schranken aufweist, wie gerade mit dem aktuellen Urteil. Kompetenzdeckel statt Provisionsdeckel. Hoffen wir, dass bei diesem Thema nicht auch die Gerichte dafür gefragt sind, Selbstverständlichkeiten klarzustellen“, so Norman Wirth. (ahu)

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