„BaFin hat mit zweierlei Maß gemessen“

07.02.2020

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM-Verbandes / Foto: © VOTUM

Der Dauerstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und Check24 wurde in dieser Woche um eine Episode reicher: Der Vermittlerverband hat einen juristischen Sieg gegenüber dem Vergleichsportal erlangt. Der VOTUM Verband begrüßt das Urteil – kritisiert in diesem Zusammenhang aber auch die BaFin.

Dieses Geburtstagsgeschenk ging nach hinten los: Anlässlich seines zehnjährigen Jubiläums im Jahr 2018 warb Check24 mit der Rückzahlung von Beiträgen an die Versicherten – und verstieß damit gegen das Sondervergütungsgesetz (finanzwelt berichtete). Das am Dienstag erfolgte Urteil des Landgerichts München I in diesem Fall nimmt der VOTUM Verband zum Anlass, das Agieren der BaFin auf dem Gebiet der Einhaltung des Provisionsabgabeverbots zu hinterfragen. So kritisiert der Verband, dass die Finanzdienstleistungsaufsicht zwar im Falle des relativ unbedeutenden InsurTechs gonetto auf den Plan trat und die Versicherungsunternehmen dazu aufforderte, die Zusammenarbeit mit diesem einzustellen. Bei Check24 sei die Behörde jedoch merkwürdig zurückhaltend geblieben und habe sich nicht einmal zu einer Missbilligung durchringen können. Deshalb hat der Verband auch mehrfach gegenüber der BaFin darauf hingewiesen, dass hierdurch der Eindruck entstehe „die Kleinen hängt man, die Großen lässt man laufen“. Die Aufsicht habe darauf hin lediglich mitgeteilt, dass man bei einer Prüfung zu einer abweichenden Rechtsbeurteilung gelangt sei. Daher ist laut VOTUM Verband das jüngste Urteil gegen Check24 „auch ein klarer Fingerzeig für die BaFin, die dort zum Nachdenken führen sollte, ob man nicht beim Vorgehen gegen gonetto und dem Nichthandeln gegenüber Check24 mit zweierlei Maß gemessen hat“.

Der VOTUM Verband wirft in diesem Zusammenhang auch die Frage auf, wie sinnvoll eine Übertragung der Aufsicht über die freien Finanzanlagenvermittler auf die BaFin ist. „Das BMF hat in seinem Gesetzesentwurf zur Überführung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler auf die BaFin, die vermeintliche Notwendigkeit insbesondere damit begründet, dass die zunehmende Komplexität des zu beachtenden Rechts eine Befassung der BaFin zwingend erfordere. Gewerbeämter und IHK könnten dies angeblich nicht leisten. Das Agieren der BaFin im Bereich der Verstöße von Check24 gegen das Provisionsabgabeverbot ist für eine vermeintlich überlegene Rechtsaufsicht der BaFin tatsächlich kein Beleg“, so der Verband in einer Pressemitteilung. (ahu)