ARAG verliert vor BGH
01.04.2021
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Der BGH hat eine Klausel in den Rechtsschutzversicherungen der ARAG für teilweise unwirksam erklärt und damit die Rechte der Versicherten gestärkt. Auf den Versicherer könnte damit eine Welle von Rückforderungen zukommen.
Auf Grundlage einer Klausel in ihren Versicherungsbestimmungen lehnt die ARAG die Übernahme der Kosten gegenüber einem seit dem Jahr 2020 rechtsschutzversicherten Kunden ab, der eine im Jahr 2010 abgeschlossene Lebensversicherung widerrufen will. Dabei beruft sich der Versicherungsnehmer darauf, dass er beim Vertragsabschluss die gesetzlich vorgeschriebenen Verbraucherinformationen nicht erhalten habe. Die Rechtsschutzversicherung begründet die Ablehnung der Zahlung mit der Begründung ab, dass der Lebensversicherer behaupte, die Verbraucherinformation dem Kunden entgegen dessen Darstellung ausgehändigt zu haben, sodass der Eintritt des Versicherungsfalles zeitlich vor den Abschluss der Versicherung falle und der Versicherungsschutz damit nicht greife. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale NRW und bekam nun vor dem BGH Recht. Die Karlsruher Richter bestätigten, dass der Klauselteil, auf den die Versicherung eine solche Ablehnung begründen könnte, nicht wirksam sei. Damit folgten sie der Argumentation der Verbraucherschützer. Nach dem Prinzip des verstoßabhängigen Rechtsschutzfalls habe der Versicherte Anspruch auf den Rechtsschutz durch die Versicherung. Da sich die Lebensversicherung heute weigert, das Widerrufsrecht begründet auf unzureichenden Verbraucherinformationen anzuerkennen, ergibt sich der Rechtsschutzfall damit in der Gegenwart. Somit muss die Rechtsschutzversicherung die rechtlichen Kosten der Auseinandersetzung auch tragen.
„Der BGH hat im Sinne der Versicherten entschieden und stärkt damit die Verbraucherrechte”, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Viele Versicherte können auf der Grundlage dieser Entscheidung bei gleich gelagerten Fällen nun übrigens auch nachträglich noch von der ARAG oder anderen Rechtsschutzversicherungen die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen.” Sollte in der Vergangenheit der Versicherer Rechtsschutz unter Berufung auf diese vom BGH für unwirksam erklärt haben, ist dies zu Unrecht erfolgt. Das BGH-Urteil hat für diejenigen Rechtsschutzversicherten der ARAG Konsequenzen, in deren Verträgen die ARB 2016 vereinbart sind und denen Rechtsschutz unter Berufung auf diese Klauselteil versagt wurde. Nunmehr haben die Versicherten die Möglichkeit, nachträglich Rechtsschutz zu verlangen. „Versicherte können auf der Grundlage dieser BGH-Entscheidung nun auch nachträglich von der ARAG die Rechtskosten für juristischen Beistand und Gerichtsverfahren erstattet bekommen“, so Wolfang Schuldzinski.
Die ARAG erklärte in einer Stellungnahme, dass der BGH keine Anhaltspunkte für die seitens der Verbraucherzentrale gerügte Intransparenz der beanstandeten Klausel gefunden hätte. Man selbst sei durch die BGH-Entscheidung nur zu einem kleinen Teil unterlegen. Die Verbraucherzentrale hätte zur zeitlichen Bestimmung des Versicherungsfalls insgesamt beanstandet. Jedoch musste die ARAG nach der BGH-Entscheidung, wie bereits nach den zuvor erfolgten Urteilen des LG und OLG Düsseldorf, lediglich die Worte „und den Gegner“ aus den AGB streichen.
Man orientiere sich beim betreffenden Versicherungsfall am bekannten Auslegungsmodell des BGH und habe dieses Modell auch im Interesse der Kunden in die AGB integriert. Weiter erklärte die ARAG, dass sich der Versicherungskunde zum Zweck der Deckungsprüfung vollständig und wahrheitsgemäß zu informieren habe. Wenn er diese Verpflichtung nicht erfülle, wirke sich die Streichung der drei Worte im Ergebnis praktisch nicht aus. Die gerichtliche Anordnung wird die ARAG umsetzen. (ahu)