Aktuelles BGH-Urteil stärkt Anleger geschlossener Fonds

07.02.2013

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Weist der Anlageberater bei einem Haustürgeschäft nicht auf die Option zum Widerruf innerhalb von sieben Tagen ohne Angaben von Gründen hin, beginnt diese Frist nicht zu laufen. Dieser Grundsatz gilt nun auch für geschlossene Fonds. Der Bundesgerichtshof (BGH) folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg (Az: II ZR 292/06).

(fw/ah) Dieser Entscheidung geht ein Fall voraus, indem ein Anleger im Jahr 1991 auf Vermittlung eines Vertreters einer Steuerberatungsgesellschaft einem geschlossenen Immobilienfonds beigetreten war. Dieser hatte seinem Kunden eine Investition von 200 000 Euro vermittelt. Der Fonds entwickelte sich seit Vertragsabschluss schlecht und erwirtschaftete Verluste. Im Jahr 2002 kündigte der Anleger seine Mitgliedschaft unter Berufung auf den fehlenden Hinweis zum Widerruf.

Hier gaben die Karlsruher Richter dem Anleger Recht. Allerdings erhält er nicht seinen gesamten Einsatz zurück. Denn der Fonds war so schlecht gelaufen, dass die Anteileigner nachschießen mussten. Der Anleger schuldete noch 16 320 Euro. Diese Nachschusspflicht besteht auch bei einer vorzeitigen Kündigung, urteilte der BGH. Andernfalls belasteten die Folgen der Kündigung die übrigen Gesellschafter des Fonds einseitig, obwohl diese mit dem widerrufenen Haustürgeschäft nichts zu tun hätten, begründeten die Richter ihre Entscheidung.