Gesundheitsförderung bis 500 Euro sind steuerfrei

12.05.2016

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Voraussetzung ist allerdings, dass die Leistungen bzw. Zuschüsse zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Gesundheitsförderungsleistungen, die durch eine Umwandlung des laufenden Gehalts finanziert werden, sind dagegen in vollem Umfang steuer- und sozialabgabenpflichtig.

(fw/rm) Leistungen, die den allgemeinen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers verbessern oder der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen, sind jährlich bis maximal 500 Euro pro Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Gefördert werden auch Zuschüsse des Arbeitgebers für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen. Die 500 Euro stellen einen Freibetrag dar, das heißt: Ist die Maßnahme teurer als 500 Euro, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig und nicht der gesamte Betrag. Begünstigt sind insbesondere Leistungen, die im Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen enthalten sind, wie beispielsweise: • Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates • Gesundheitsgerechte Verpflegung am Arbeitsplatz • Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz • Gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung • Rauchfrei und null Promille im Betrieb Zertifizierte Präventionsangebote sind ohne weitere Prüfung steuerlich begünstigt. Aber auch Leistungen der Primärprävention, die mit diesen Leistungen vergleichbar sind, können gefördert werden, wenn sie zielgerichtet eingesetzt werden und qualitative Mindestanforderungen erfüllen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn z. B. Gymnastik-Kurse, strukturelle Körpertherapie, physiotherapeutische Leistungen, Personal-Training und Massagen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. Nicht gefördert werden dagegen Maßnahmen, bei denen die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt eine untergeordnete Rolle spielt, wie bei Wellnessmassagen. Auch die Übernahme der Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio ist nicht begünstigt. Tipp  Nicht nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, Mini-Jobber und Gesellschafter-Geschäftsführer gibt es die Gesundheitsförderung. www.etl.de