Was fordert der BVK bezüglich der neuen VersVermV?
24.11.2017
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Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute fordert in seiner Stellungnahme zur Neufassung der Versicherungsvermittlungsverordnung mehr Verbraucherschutz, die Anerkennung des Berufsstandes und weniger Bürokratie.
Mit dem Inkrafttreten der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie IDD Ende Februar 2018 muss auch die dazugehörige Versicherungsvermittlungsordnung (VersVermV) neu gefasst werden, um Vermittlern aufzuzeigen, wie sie die geänderte Gesetzeslage zu erfüllen haben. Ende Oktober hatte das Bundeswirtschaftsministerium u.a. den Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute als größte Interessensvertretung des Berufsstandes um eine Stellungnahme geben. Dieser Bitte ist der BVK nun nachgekommen. Der Verband sieht im Entwurf des VersVermV schon einige wichtige Forderungen und grundsätzliche Positionen erfüllt. Allerdings bestehe weiterhin Korrekturbedarf. Kritisiert wird beispielsweise die vorgesehene Nachweispflicht bei der Weiterbildung für Versicherungsvermittler und eine geplante Lernerfolgskontrolle.
„Im Rahmen von Präsenzveranstaltungen halten wir solche Kontrollen für schwer bis gar nicht umsetzbar“, sagt BVK-Präsident Michael H. Heinz. „Sie sind auch unnötig, da bei persönlicher Anwesenheit ohnehin ein direktes Feedback mit dem Schulungsleiter stattfindet. Kontrollen sind daher mit dem Grundgedanken einer effizienten Weiterbildung, die praxisnahe Lösungen anbieten will, unvereinbar.“
Stattdessen schlägt der BVK vor, dass die Kontrolle der Weiterbildung nach der EU-Richtlinie IDD in Höhe von 15 Zeitstunden jährlich anlassbezogen durchgeführt werden soll und die Vermittler nicht dazu verpflichtet werden sollen, diese regelmäßig nachzuweisen. Damit würde auch der Verwaltungsaufwand für die kontrollierende Behörde vermindert.
Mengenorientierte Vergütung kollidiert mit IDD-Anspruch
Der BVK will auch im Hinblick auf den IDD-Anspruch der sachgerechten Information der Kunden über das Versicherungsprodukt und die Bestimmung der Produktadressaten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
"Wir sind sehr dafür, dass Vermittler verpflichtet sind, die Kunden in deren bestmöglichen Interesse zu beraten und ihnen entsprechende Produkte zu vermitteln“, betont Heinz. „Dies entspricht auch der bisherigen Gesetzeslage und den Tugenden des Ehrbaren Kaufmanns, die wir in unserer täglichen Vertriebspraxis gegenüber unseren Kunden praktizieren. Aber wir geben dem Verordnungsgeber mit auf den Weg, dass die VersVermV eindeutige Regelungen enthalten sollte, die es den Versicherungsunternehmen verbieten, nicht bedarfsgerechte Produkte in den Markt zu drücken, beispielsweise indem sie die Vergütung ihrer Vermittler an das Erreichen rein mengenorientierter Absatzziele koppeln. Denn das würde mit unserer Pflicht, im bestmöglichen Kundeninteresse zu handeln, und mit dem Verbraucherschutz kollidieren.“
Verbraucherschutz muss gewahrt bleiben
Im Hinblick auf den Verbraucherschutz und den sozialpolitischen Auftrag der Vermittler argumentiert der BVK, dass es "Keinen Vertrieb ohne Beratung" geben dürfe. Deshalb wird die künftige ausnahmslose Hinweispflicht der Vermittler über die Art und die Quelle der Vergütung sowie ihre Pflicht zur Beratung der Kunden über alle Vertriebswege begrüßt. Zudem regt der BVK an, dass ein einzurichtendes vermittlerinternes Beschwerdemanagement von der Größe der Vermittlerbetriebe abhängig gemacht wird. Es sollte vor allem für größere Unternehmen gelten, während kleinere und mittlere davon befreit werden sollten. Als Grund für diese Forderung führt der BVK an, dass dies eher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde.
Aus Gründen des Verbraucherschutzes begrüßt der BVK zudem, dass in der VersVermV die alle Vermittler zur Teilnahme am bewährten Beschwerde- und Schiedsverfahren des Versicherungsombudsmanns verpflichtet werden. Dies hat der BVK für seine Mitglieder schon seit Jahren verpflichtend in seine Satzung aufgenommen.
„Mit diesen Regelungen wird dem hohen Verbraucherschutzniveau zukünftig noch mehr entsprochen“, so der BVK-Präsident. „Zudem sehen wir unsere Errungenschaft durch das Urteil des Oberlandesgerichts München im unseren Verfahren gegen Check24 nochmal als bestätigt an. Dies betrifft insbesondere die aktive Übermittlung der Erstinformation durch Vermittler, die wir bisher besonders im Online-Vertrieb als nicht erfüllt sehen. Auch dies ist in der Verordnung klargestellt und sollte noch weiter konkretisiert werden.“ (ahu)