Wann ist bei Alkohol am Steuer ein Gutachten nötig?
07.12.2017
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Ersttäter, die mit unter 1,6 Promille Alkohol im Blut erwischt werden, müssen sich zur Wiedererlangung ihrer Fahrerlaubnis nicht zwingend einem medizinisch-psychologischen Gutachten unterziehen.
Wer mit 0,3 Promille einen Unfall baut oder eine alkoholtypische Fahrweise aufweist, riskiert damit seinen Führerschein. Wer sogar mit 1,6 Promille erwischt wird, muss sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten unterziehen, um den Führerschein wiederzuerlangen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann diese aber schon bei einer niedrigeren Alkoholkonzentration verlangen. Darauf weist die Württembergische Versicherung hin.
Anlass hierfür sind zwei aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes. Dabei ging es um zwei Autofahrer, die mit 1,3 bzw. 1,1 Promille Alkohol am Steuer erwischt wurden und deshalb ihre Fahrerlaubnis entzogen bekamen und zu einer Geldstrafe verurteilt wurden. Um ihren Führerschein wieder zu erhalten, sollten sie sich einem medizinisch-psychologischen Gutachten unterziehen, aus dem sich ergeben sollte, ob sie ihren Alkoholkonsum ausreichend kontrollieren können und somit kein Fahren unter Alkoholeinfluss zu befürchten sei. Da beide jedoch zum ersten Mal mit Alkohol am Steuer erwischt wurden, sah das Bundesverwaltungsgericht dieses Verlangen jedoch als unberechtigt an. Stattdessen hätten die Autofahrer bei der Kontrolle mindestens 1,6 Promille im Blut haben müssen, dass es gerechtfertigt wäre, sie aufgrund der Ersttat einem solchen Gutachten zu unterziehen. Ein Gutachten bei einer niedrigeren Alkoholkonzentration sei nur im Wiederholungsfall oder bei Anzeichen eines unkontrollierten Alkoholkonsums gerechtfertigt. (ahu)