Vorsicht bei Kundenanrufen!
04.12.2019
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Für viele Makler gehört es zu einem guten Service, sich bei ihren Kunden nach dessen Zufriedenheit und weiteren Wünschen zu erkundigen. Damit können Makler jedoch gegen das Verbot von Telefonwerbung verstoßen, wie eine aktuelle Gerichtsentscheidung zeigt.
Ein Versicherungsmakler hatte seinen Kunden mehrmals angerufen, um sich nach dessen Zufriedenheit zu erkundigen und ob der Kunde weitere Angebote wünscht oder ob es Sinne machen würde, bestehende Versicherungen umzudecken. Da der Kunde dem Versicherungsmakler keine ausdrückliche Werbeeinwilligung erteilt hatte, verklagte er ihn – und bekam vom OLG Düsseldorf Recht. In seiner Begründung verwies das Gericht auf die sehr weitgehende Rechtsprechung des BGH und führte aus, dass unter Werbung alles falle, was den Absatz einer Ware oder einer Dienstleistung führt, bspw. auch Zufriedenheitsumfragen bei Kunden. Da diese „Service Calls“ im konkreten Fall auch der möglichen Vermittlung von Versicherungen dienten, ging das OLG von Werbung aus, die nun dann zulässig sei, wenn der Kunde zuvor eingewilligt habe. Diese Einwilligung konnte der Makler jedoch nicht nachweisen. Das Gericht hatte zwar gesehen, dass er auch zu einer Nachbetreuung verpflichtet sei und damit auch regelmäßige Anrufe zur Zufriedenheit des Kunden verbunden sein könnten. Jedoch müssten die Anrufe auch im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht stehen. Daher sei es erforderlich, dass der Versicherungsmakler sich entweder eine Einwilligung für Werbeanrufe einhole oder den Kunden auf andere Weise kontaktiere.
Mit dem Urteil wird einmal mehr deutlich, dass Versicherungsmakler darauf achten sollen, dass sie sich entsprechende Einwilligungen beim Kunden einholen, denn gerade bei Telefonwerbung ist die Rechtsprechung häufig sehr verbraucherorientiert. „Nichtsdestotrotz ist dieses Urteil sehr kritisch zu sehen und eher fragwürdig. Das OLG Düsseldorf hat nicht ausreichend gewürdigt, dass den Versicherungsmakler sehr weitgehende Pflichten treffen und sich auch aus einem Telefongespräch ein Anlass zu einer weitergehenden Beratung ergeben kann. Es bleibt daher zu hoffen, dass dieses Urteil ein Einzelfall bleibt“, so Fachanwalt Tobias Strübing von der Kanzlei Wirth Rechtsanwälte in Berlin. (ahu)