Umtauschen nach Weihnachten
23.12.2016
Geschenke sind in einigen Fällen umtauschbar, Rechtsschützer klären auf. © animaflora - Fotolia.com
Die Experten eines Rechtsschutz-Versicherers informieren vor Weihnachten über die rechtlichen Rahmenbedingungen, falls die Ware, die Überraschung oder das Geschenk umgetauscht werden soll.
Was gibt es denn dieses Jahr zu Weihnachten? Sie haben sich Mühe gegeben, aber nicht immer trifft man mit Weihnachtsgeschenken ins Schwarze. Kann man Geschenke bei Nichtgefallen einfach umtauschen? Experten der ARAG SE erklären die in einer Medienmitteilung die rechtlichen Hintergründe und empfehlen, was man schon beim Kauf von Geschenken für einen späteren Umtausch richtig machen konnte.
Kein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen
Gekauft ist gekauft! Es gibt kein generelles Rückgaberecht. Ein Händler muss einmal verkaufte Ware nicht zurücknehmen. Manche tun es trotzdem. Sie kommen ihren Kunden entgegen und nehmen Ware zurück, etwa weil sie eine gute Kundenbeziehung nicht gefährden wollen.
Hier darf trotzdem umgetauscht werden
Von der Regel gibt es aber auch Ausnahmen. Ein generelles Rückgaberecht innerhalb von vierzehn Tagen gilt bei Käufen per Katalog, Haustürgeschäften und im Online-Shop. Bei der 14-Tages-Frist zählt übrigens jeder Tag. Sonn- und Feiertage werden mitgerechnet. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, tritt an dessen Stelle aber der nächste Werktag.
Wenn ein Käufer im Online-Shop kauft, hat der Käufer grundsätzlich ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, egal, welchen Grund der Käufer für die Rücksendung hat. Es reicht die rechtzeitige Absendung der Ware an den Verkäufer.
Ausnahmen sind zum Beispiel schnell verderbliche Lebensmittel, extra für den Käufer angefertigte Waren und Musik-CDs und DVDs, bei denen die Versiegelung entfernt wurde; und es sollte darauf geachtet werden, dass die Ware einwandfrei ist, sonst kann der Händler möglicherweise einen Wertersatz vom Käufer fordern.
Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Stimmt das?
Der Händler muss Ware zurücknehmen, wenn sie fehlerhaft ist – egal ob reduziert oder nicht – aber nicht, weil diese einem Beschenktem nicht gefällt. Wenn eine Preisreduzierung ausdrücklich mit "Ware mit kleinen Fehlern“, „2. Wahl“ oder „Fehlfarben“ begründet wird, können sich Käufer allerdings später nicht auf den Fehler an der Ware berufen.
Kann man mangelhafte Ware umtauschen?
Wird fehlerhafte Ware reklamiert, hat der Händler, bevor er ein neues Produkt als Ersatz herausgibt oder den Warenwert zurückerstattet, die Möglichkeit, die Ware nachzubessern und den Mangel zu beheben.
Darf man Apps umtauschen?
Nutzer sollten es sich gut überlegen, ob sie eine App kaufen, denn einen generellen Anspruch auf den Umtausch gibt es nicht. Manche Anbieter bieten aber eine kostenlose Stornierung innerhalb einer bestimmten Frist an. Die Einzelheiten stehen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter. Eine fehlerhafte App muss der Verkäufer umtauschen, denn die Nutzer haben einen Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Haben Nutzer versehentlich eine falsche App geladen, können diese Nutzer zumindest versuchsweise mit dem Verkäufer verhandeln und den Umtausch genau begründen.
Clever kaufen: Rückgabe vereinbaren!
Bei Dingen, die möglicherweise umgetauscht werden müssen, sollten schon beim Kauf – am besten schriftlich oder vor Zeugen – ein Rückgaberecht vereinbart werden. So bekommen Käufer das Geld zurück. Vereinbaren Käufer einen Umtausch, ist auch der Ersatz durch andere Waren oder Gutscheine möglich. Klären sollten Käufer, in welcher Frist Rückgabe oder Umtausch möglich ist und ob die Originalverpackung dabei sein muss.
Gibt es für den Umtausch eine offizielle Frist?
Nein! Laut ARAG Experten ist es jedoch ratsam, den Umtausch schnellstmöglich vorzunehmen. Wer zu lange wartet, mindert seine Rückgabechancen, es sei denn, der Händler hat bereits beim Verkauf mit einer langen Umtauschfrist geworben. (db)