Nummer sicher

23.06.2021

Foto: © fabian plock/EyeEm - stock.adobe.com

Die Corona-Pandemie hat das Leben auch in Deutschland auf den Kopf gestellt. Plötzlich kommen Fragen auf wie diejenige, ob ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter eigentlich zwingen kann, sich impfen zu lassen. Hinzu kommen etwa Rechtsfragen zu anderen Corona-Schutzmaßnahmen, zur Entscheidungsbefugnis des Staates und Eingriffen ins private Leben: Die Rechtsschutzversicherung boomt wie nie zuvor, Makler dürfen sich freuen.

Schon bevor es mit dem Impfen überhaupt losging, war die Irritation groß. Erste Arbeitgeber drohten Kündigungen an, falls sich ihre Beschäftigten nicht würden impfen lassen. Andere beließen es nicht bei der Drohung. Kein Wunder also, dass viele Arbeitnehmer verunsichert sind. Kann ein Arbeitgeber zu einer Impfung zwingen? Laut DGB-Rechtsschutz GmbH lautet die Antwort: Nein, die Impfung ist freiwillig. Deswegen kann auch der Arbeitgeber nicht anordnen, dass seine Beschäftigten sich impfen lassen. Wer deswegen abgemahnt wird oder sogar die Kündigung erhält, hat Chancen, einen Prozess beim Arbeitsgericht zu gewinnen.  Der Arbeitgeber darf auch nur solche Informationen erfragen, an denen er ein legitimes Interesse hat. Da es keine Impfpflicht gibt, kann es auch ein solches legitimes Interesse nicht geben, zumal es sich um besonders sensible Daten der Beschäftigten handelt. Wie jeder andere Arbeitnehmer, der aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, erhält auch derjenige, der an Corona erkrankt ist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ihn trifft hier kein Verschulden, das nach dem Gesetz den Anspruch ausschließen würde. Denn ein solches Eigenverschulden liegt nach der Rechtsprechung nur vor, wenn er sich leichtfertig oder gar vorsätzlich dem Risiko ausgesetzt hat, arbeitsunfähig zu werden. Allein die Tatsache, eine empfohlene Impfung nicht durchführen zu lassen, stellt kein leichtfertiges Verhalten dar. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen besteht daher auch, wenn eine Corona-Erkrankung durch Impfung hätte vermieden werden können. Anders sieht dies im Falle einer Quarantäne aus. Wer ein amtliches Beschäftigungsverbot erhält, weil der begründete Verdacht besteht, dass er andere anstecken kann, hat grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Nicht berechtigt ist aber, wer das Beschäftigungsverbot hätte vermeiden können, wenn er/sie eine empfohlene Schutzimpfung in Anspruch genommen hätte (§ 56 Abs. 1, S. 3 InfSG). Immerhin wird bei diesen Fragen deutlich, wie wichtig eine gute Rechtsschutz-Police gerade in diesen Zeiten sein kann. Zumal viele weitere Rechtsfragen hinzukommen könnten – etwa im Zusammenhang mit einem gebuchten Urlaub.

Zweistellige Umsatzsprünge

Die Folgen sind sichtbar, wie Joachim Schabacker, Leiter Vertrieb und Marketing der ROLAND-Gruppe, erklärt: „Wir verzeichnen einen enormen Anstieg der Nachfrage von Privatkunden über alle Vertriebswege hinweg. Sowohl mit Blick auf die Stückzahlen als auch die Beiträge wachsen wir derzeit sehr weit im zweistelligen Prozentbereich, auch und gerade im Digitalgeschäft. Das zeigt: Durch Corona steigt das Risikobewusstsein der Menschen in allen Rechtsbereichen, ob nun als Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter oder Vermieter.“ Und es zeige, dass die Produkte und Services des Unternehmens hier die entsprechende Orientierung und Absicherung böten, was die Vertriebspartner und die eigenen digitalen Vertriebskanäle den Kunden offensichtlich überzeugend vermittelten. Auch das Interesse von Firmenkunden habe stark zugenommen. Schabacker: „Da wir hier sowieso schon sehr stark positioniert sind, ist der Anstieg nicht ganz so überwältigend wie im Privatbereich, aber prozentual auch gut zweistellig jeweils in Stück und Beitrag.“ Diese außergewöhnlichen Zuwächse spiegelten die wachsende Unsicherheit im Umgang mit Rechtsthemen bei Firmenkunden wider. Denn neben ständig neuen Anforderungen im Zuge der Pandemie – zuletzt beispielsweise die Verpflichtung, Arbeitnehmern im Büro ein Testangebot zu machen – gebe es auch einige längerfristige Themen wie die Reform des Insolvenz- und des Unternehmensstrafrechts, die den Wunsch nach Absicherung verstärkten. (hdm)