Kündigung von Bausparverträgen zulässig
21.06.2016
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Die LBS West begrüßt die am 22. Juni verkündeten Urteile, in denen das OLG Hamm die Rechtmäßigkeit der Kündigung von Bausparverträgen nach Ablauf von 10 Jahren ab Zuteilungsreife bestätigt.
(fw/rm) Die Richter gehen weiterhin davon aus, das Paragraf 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse anwendbar sei. Sinn dieser Vorschrift sei es, einen Interessenausgleich zu schaffen und den Darlehensnehmer vor überlangen Bindungen an festgelegte Zinssätze zu schützen. Diese Überlegungen gelten auch zugunsten der Bausparkasse, die während der Ansparphase eines Bausparvertrages als Darlehensnehmerin einzuordnen sei. Das Kündigungsrecht stehe der Bausparkasse bereits nach Ablauf von 10 Jahren ab erstmaliger Zuteilungsreife zu. Das ergebe sich aus dem vereinbarten und für den Bausparvertrag charakteristischen Zweck des Bausparvertrages. LBS-Chef Jörg Münning: "Eine überlange Ansparung des Bausparvertrages entspricht nicht dem Zweck des Bausparens, ein zinssicheres Bauspardarlehen zu erhalten. Ziel ist immer die Finanzierung von Wohneigentum und Modernisierungsmaßnahmen." Die LBS West ist Teil der Sparkassen-Finanzgruppe und Marktführer in den Bereichen Immobilien, Finanzieren und Bausparen. Sie betreut in den eigenen Kunden-Centern sowie in den Sparkassen-Filialen in NRW und Bremen 2,1 Mio. Kunden mit 2,5 Mio. Bausparverträgen über eine Summe von 66 Mrd. Euro. Die Immobilientochter vermittelt allein in NRW jährlich über 10.000 Wohnimmobilien. Die LBS West fördert das LBS-Kinderbarometer. In Zusammenarbeit mit dem Deutschen Kinderschutzbund werden dabei regelmäßig über 10.000 Kinder im Alter zwischen neun und 14 Jahren zu Familie, Schule, Politik und Wohnen befragt. www.lbswest.de