Kleinanlegerschutzgesetz passiert Deutschen Bundestag

27.04.2015

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Nach erbitterter Diskussion – schließlich geht das Kleinanlegerschutzgesetz Grünen wie Linken nicht weit genug – hat der Bundestag diese neue Ausgangsbasis (http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/047/1804708.pdf) für den Vertrieb von Kapitalanlagen verabschiedet.

(fw) Zuvor waren am Entwurf nur wenige Punkte durch den Finanzausschuss geändert worden. Erleichterungen wurden für sogenannte Schwarmfinanzierungen eingebaut. Für diese entsteht erst eine Prospektierungspflicht, wenn mehr als 2,5 Millionen Euro pro Projekt eingeworben werden sollen. Allerdings sind Vermögensanlagen-Informationsblätter auszuhändigen. Erleichterungen gibt es auch für Genossenschaftsmodelle, die ebenfalls nicht prospektieren müssen – dann allerdings dürfen für die Gewinnung der Genossenschaftsmitglieder auch keine Provisionen fließen. Weitere Befreiungen gibt es auch für soziale oder gemeinnützige Projekte, so beispielweise im sozialen Wohnungsbau. Wichtig für Anbieter und Zeichner bestehender Kapitalanlagefonds war die Entscheidung, keine Rückwirkung zuzulassen. Im Hinblick auf die Platzierung geschlossene Fonds sind somit aus dem Zugriff des Kleinanlegerschutzgesetzes ausgenommen. Hierfür dürften auch die Emittenten dankbar sein, die noch am Markt aktiv sind.

Künftig fallen weitere Beteiligungsformen wie Genussrechte, Nachrangdarlehen und Namensschuldverschreibungen, aber auch Direktinvestments in den Wirkungskreis dieses Gesetzes. Ein Vertrieb ist dann nur noch mit einer 34f-Zulassung möglich. Dies gilt generell nicht für Fonds, die bis zum 01. Juli aufgelegt und anplatziert werden oder für solche, die nach diesem Stichtag aufgelegt und bis zum Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes platziert wurden. Ansonsten gilt als Stichtag für eine letztmögliche Platzierung der 31.12.2015. Eine Ausnahme hiervon sind wiederum Beteiligungen an sogenannten Direktinvestments. Hier wird der § 157 der Gewerbeordnung regeln, dass ein Vertrieb erlaubnisfrei nur noch bis 15.10.2015 möglich ist. Im Hinblick auf die Regulierung und Transparenz müssen die Anbieter derartiger Anlagen eine stärkere Kontrolle durch die BaFin über sich ergehen lassen, sowie einigen neuen Kriterien entsprechen. Eine Prospektierung ist beispielsweise nach spätestens einem Jahr oder früher zu aktualisieren, wenn Dinge eintreten, die den Verlauf der Anlage beeinflussen könnten. Zudem hat die BaFin die Möglichkeit, den Vertrieb bestimmter Produkte zu untersagen und auf ihren eigenen Seiten davor zu warnen.

Einen sprichwörtlichen Rückzieher machte die Bundesregierung beim Werbeverbot. Weiterhin dürfen also Anbieter von Kapitalanlagen dieser Art in Zeitungen, Zeitschriften und im Internet werben, wenn das Risiko des Kapitalverlustes an präsenter Stelle hervorgehoben wird. Eine Ausnahme hierzu bieten sehr kurze Bewerbungen in elektronischen Medien, die weniger 210 Schriftzeichen haben. Hier genügt es, einen deutlich sichtbaren Link mit der Begrifflichkeit „Warnhinweis" an geeigneter Stelle anzubringen, der auf eine separate Internetseite verweisen kann.