„Kein systematisches Fehlverhalten“

01.02.2021

VOTUM-Vorstand Martin Klein / Foto: © VOTUM

Im Bereich der Vermittlung von Finanzprodukten gibt es deutlich weniger Probleme als manche gerne Interessensgruppen behaupten. Das zeigen aktuelle Zahlen zur Schlichtung. Dennoch besteht Verbesserungsbedarf.

Im vergangenen Jahr wurden bei der Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung insgesamt 18 Schlichtungsanträge gestellt. Nach Abzug der für unzulässig erklärten und zurückgezogenen Anträge sowie der Anträge, die wegen Unzuständigkeit an andere Schlichtungsstellen verwiesen wurden, blieben zwölf Verfahren übrig, die für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens in Betracht kamen. Damit bewegen sich die Fallzahlen weiterhin auf niedrigem Niveau. Das geht aus dem Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle für das vergangene Kalenderjahr hervor.

So liefen die Verfahren

Von den zwölf Vorgängen konnte bei vier das Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt werden, denn der jeweilige Antragsgegner hatte sich nicht bereit erklärt, an dem Verfahren teilzunehmen (die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist nur im Bereich der Versicherungsvermittlung verpflichtend, im Bereich der Finanzanlagenvermittlung, der Immobiliar- und Verbraucherdarlehensvermittlung hingegen nicht). Bei den acht durchgeführten Verfahren erfolgte in einem Fall ein unmittelbares Anerkenntnis der geltend gemachten Forderungen durch den Anspruchsgegner. Dabei handelte es ich um eine dreistellige Forderung, die auf der verzögerten Abwicklung eines Auftrags für eine Investmentfondskauf beruhte. Bei einem weiteren Fall, in dem es um unnötig entstandene Bereitstellungszinsen für eine Baufinanzierung ging, unterbreitete der Schlichter einen Vergleichsvorschlag, der von beiden Parteien angenommen wurde.

Bei vier Verfahren wurde der Schlichtungsantrag durch den Schlichter als unbegründet zurückgewiesen. Zwei Mal musste von der Durchführung des Schlichtungsverfahrens abgesehen werden, weil zur Sachverhaltsaufklärung eine mündliche Beweisaufnahme erforderlich gewesen wäre und im Rahmen der Schlichtungsordnung lediglich ein schriftliches Verfahren vorgesehen ist.

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