Ist Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit?

30.12.2024

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke. Foto: Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Wann liegt eine Arbeitsunfähigkeit, wann eine Berufsunfähigkeit vor? Ist der Versicherungsnehmer nicht mehr im Stande, seiner bisherigen Tätigkeit nachzugehen, stellt sich die Frage, welche Ansprüche geltend gemacht werden können und ob die Arbeitsunfähigkeit gleichbedeutend mit Berufsunfähigkeit ist.

Ein Anspruch auf Leistungen aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ist zunächst nicht immer an eine Arbeitsunfähigkeitsversicherung geknüpft. Die Ansprüche können grundsätzlich auch im Rahmen der Krankenversicherung geltend gemacht werden. Die Arbeitsunfähigkeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlechterung der Krankheit in der Lage ist, seiner zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit nachzugehen (siehe auch: Fluguntauglichkeit gleichbedeutend mit Arbeitsunfähigkeit? (OLG Köln)).

Leistungspflichtig ist dann zunächst bei gesetzlich Krankenversicherten, die gesetzliche Krankenkasse. Bei Privatversicherten muss die private Krankenversicherung einen Anspruch auf Krankentagegeld enthalten, da kein zusätzlicher Anspruch auf ein gesetzliches Krankengeld besteht. Der Arbeitnehmer kann zunächst einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Fortzahlung des Entgelts für bis zu 6 Wochen verpflichtet.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung tritt der Anspruch auf Krankengeld bei gesetzlich Versicherten und Krankentagegeld bei privat Versicherten anstelle der Entgeltfortzahlung (siehe auch: Arbeitsunfähigkeit in Krankentagegeldversicherung bei möglicher Umorganisation (OLG Dresden)). Der Anspruch bei der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts und maximal 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Bei einer privaten Versicherung bestimmt sich die Höhe des Anspruchs nach dem individuellen Vertrag.

Für die Geltendmachung des Anspruchs muss der Versicherte dem Versicherer die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Der Anspruch gilt ab dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Auch, wie lange der Anspruch besteht, unterscheidet sich bei der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung. Der Anspruch auf Krankengeld einschließlich der Entgeltfortzahlung wegen derselben Krankheit beschränkt sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Für die private Krankenversicherung gilt wiederum die individuelle vertragliche Vereinbarung.