Gesundheitsfragen sind erster Schritt zum Leistungsanerkenntnis
04.06.2018
Die Gesundheitsfragen sind für die BU-Versicherung von enormer Wichtigkeit / Foto: © Kurhan - stock.adobe.com
Zu beachten ist, dass nur anzugeben ist, wonach der Versicherer in Textform auch fragt. Das sind konkret die Gesundheitsfragen im Antrag. Grundsätzlich geht es hier darum, wie die Fragen vom Kunden verstanden werden, denn er muss die gestellten Fragen beantworten. Fragt ein Versicherer also nach Behandlungen, Untersuchungen und Beratungen durch Ärzte, dann muss er strenggenommen nicht angeben, wenn er beim Heilpraktiker war.
Der Kunde (und auch der Vermittler) sollte allerdings niemals versuchen, die gestellten Fragen zu seinen Gunsten auszulegen. Es gilt: Es ist alles anzugeben, was keine Bagatellerkrankung oder -verletzung ist. Also alles, was eben nicht jeder Mensch einfach so mal hat und vor allem was nicht folgenlos und von alleine wieder ausheilt.
Abfragezeiträume beachten
Zu beachten sind ganz konkret die sogenannten Abfragezeiträume; diese sind von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Fragt der Versicherer, ob in den letzten 5 Jahren „irgendwas mit dem Skelettapparat“ war, dann muss eben nicht angegeben werden, wenn er sich beispielsweise vor 6 Jahren das Bein gebrochen hatte und er seitdem behandlungs- und beschwerdefrei ist. Gab es im Heilungsprozess jedoch Schwierigkeiten die sich auch im Abfragezeitraum noch zeigten, dann ist dieser Beinbruch eben doch anzugeben.
Fragt der Versicherer aber nur nach „Schmerzen oder Beschwerden“, hat der Kunde hierzu nichts anzugeben, sofern er in den letzten 5 Jahren eben weder Schmerzen noch Beschwerden wegen des Beinbruches hatte.
Grundsätzlich lohnt es sich, genau zu prüfen, was anzugeben ist und was nicht. Teilt er dem Versicherer etwas mit, wonach dieser gar nicht gefragt hat, kann der Versicherer diese Information in seine Risikoprüfung miteinbeziehen.
Es ist also unbedingt sinnvoll, die Gesundheitsfragen sehr genau und Wort für Wort durchzugehen und nicht pauschal die Abschrift der Krankassen Auskünfte beizulegen.
Der einzige Fall, in dem der Kunde etwas angeben muss, wonach der Versicherer in den Gesundheitsfragen nicht explizit gefragt hat, ist der sogenannte eingebrachte Versicherungsfall. Hiermit ist gemeint: Wenn ein Kunde schon weiß, dass er ganz sicher innerhalb der Vertragsdauer berufsunfähig werde aufgrund einer vorhandenen Erkrankung, kommt der Vertrag von Beginn an nicht gültig zustande. Selbst dann nicht, wenn der Versicherer nicht nach dieser Krankheit gefragt hat.
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Autoren: Christian Schwalb, Geschäftsführer BSC Neutrale Allfinanz-Vermittlungs-GmbH und Philip Wenzel, Prokurist freche versicherungsmakler GmbH & Co. KG