Gesetzgeber reagiert auf Argumente von Fintechs und Direktbanken
08.11.2015
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Der Gesetzgeber nimmt die Digitalisierung im Finanzsektor ernst und baut Hürden ab. Im neu geschaffenen Zahlungskontengesetz war in der Erstversion bei der nunmehr verpflichtenden Kontowechselhilfe die eigenhändige Unterschrift im Bezug auf die Ermächtigung zum Kontowechsel normiert.
(fw) Diese Formvorschrift hätte einen Medienbruch bedeutet und wäre der Digitalisierung im Wege gestanden. In letzter Minute wurde nun eine Alternative zur Schriftformerfordernis in einem neu formulierten Absatz des § 21 des Zahlungskontengesetzes festgehalten.
„Die Innovation bei Finanzdienstleistungen hat in den letzten Jahren zugenommen und Bankkunden nehmen Neuerungen verstärkt an. Die Deutschen haben gelernt, dass man Bankgeschäfte sehr gut vom Sofa aus erledigen kann“, sagt Bettina Stark, Leiterin des DKB-Privatkundenbereichs. Der Gesetzgeber berücksichtigt nun die verstärkte Nutzung von Smartphone, Tablet oder PC durch die Verbraucher, um Konten zu eröffnen und zu verwalten.
„In den ersten Versionen des Gesetzentwurfs war bei der Ermächtigung zur Kontowechselhilfe noch die Schriftformerfordernis enthalten. Der Gesetzgeber hat unseren Einwand, dass sich der Kunde bereits identifiziert und verifiziert hat und es sohin keinerlei Bedenken zur Person und Berechtigung des Kunden gibt, berücksichtigt und somit ausdrücklich auf unseren Vorschlag zur Nutzung bestehender digitaler Möglichkeiten Bezug genommen“, sagt Matthias Eireiner, Geschäftsführer des Fintech-Unternehmens FinReach.
„Wir haben identische Interessen wie der Gesetzgeber in der Sache. Wir müssen wissen, wer der Aussteller ist, benötigen die Ermächtigung durch den Kunden und wollen auch dem Empfänger eine Überprüfungsmöglichkeit geben“, so Bettina Stark. Bereits bei der Eröffnung beider Konten – des neuen und des alten – hat der Verbraucher den Know-Your-Customer Prozess durchlaufen. Bei Übermittlung der Daten für das Online Banking fanden ebenfalls weitere Sicherheitschecks statt: So werden die Zugangsdaten in verschiedenen Postsendungen verschickt oder per eingeschriebene Briefsendung. Der Verbraucher ist folglich den beteiligten Zahlungsdienstleistern bekannt. „Der Gesetzgeber hat mit der Änderung nunmehr die finanzielle Mobilität erhöht und die Verbraucherinteressen dabei ausreichend berücksichtigt“, sagt Matthias Eireiner.