Die gesetzliche Hinterbliebenen-Rente optimieren

05.08.2015

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In Medienmitteilungen informieren der Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und der Dipl.-Math. Peter A. Schramm über Fragen rund um die Rente. Für Versicherungsmakler und Berater ist die Lektüre sehr wichtig.

2015-08-06 (fw/db) Hinterbliebene reiben sich die Augen, wenn die Hinterbliebenen-Versorgung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) nach drei Monaten bis auf null gekürzt wird. Betroffen sind von dieser – zuletzt vom Gesetzgeber 2002 verschärften - Regelung ab 2002 geschlossene Ehen oder solche, wenn beide Ehegatten ab 1962 geboren sind. Dann werden 40 Prozent des zusätzlichen Nettoeinkommens angerechnet, also von der Hinterbliebenenversorgung abgezogen. Die Werbung der Versicherer für die „eigene Versorgung“ von Ehefrauen erweist sich in diesen Fällen als ein Verlustgeschäft.

Sozialhilfeniveau ist durch einen Freibetrag vor Kürzung gesichert

Durch Freibeträge bleibt nur ein Existenz-Minimum verschont, nämlich Einnahmen von 755,30 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 696,70 Euro pro Monat in den neuen Bundesländern.

Frei von Anrechnung, also Abzügen in der gesetzlichen Rente, bleiben nur steuerfreie Einnahmen (Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsminderung und Sozialhilfe) sowie Riesterrenten. Die Rentenkasse fordert zur Überprüfung und Kürzung dann den letzten Steuerbescheid an.

Private Rente, Betriebsrente und andere Einkünfte werden angerechnet

Bei Betriebsrenten aus Entgeltumwandlung, Direktversicherungen, wie auch bei Privatrenten sinkt so die verbleibende "Rendite" - es dürfen vom Nettobetrag nach Steuern und Sozialabgaben nur 60 Prozent behalten werden. Es fragt sich, ob Neuabschluss oder Fortführung solcher Verträge sinnvoll ist, oder durch rechtzeitige Kündigung und Einmalzahlung dieser Effekt verhindert werden kann.

Die Lebensversicherer werben oft falsch für eine eigene Vorsorge der Ehefrauen. Für aktive Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter stellt sich die Frage der Haftung, wenn solche unsinnigen Verträge mit Verlust gekündigt werden. Auch Arbeitgeber sind betroffen und müssen Alternativen im Interesse der Arbeitnehmer prüfen. Gegebenenfalls gibt es eine Chance zur Rückabwicklung von Direktversicherungen oder Entgeltumwandlungen, womit die Belastung mit den vollen GKV-Beiträgen im Alter als Rentner nicht mehr anfällt.

Betroffen ist auch die Private Rente vom verstorbenen Ehegatten für Hinterbliebene, wenn diese etwa eine Rentengarantiezeit oder eine Hinterbliebenenrente vorsehen, und zwar auch dann, wenn die Hinterbliebenen dann dafür eine Kapitalabfindung wählen. Es wäre vielleicht besser, ohne Garantiezeit und Hinterbliebenenrente ab Beginn eine dann umso höhere Rente zu versichern oder jemand anderen zu begünstigen als den Ehepartner.

Mangelnde Dokumentation begünstigt juristisch Versicherte

Will sich ein Privatrentner von seinem Vertrag lösen, kann es ein juristischer Vorteil sein, dass rund 85 Prozent der Beratungen durch Vermittler nicht dokumentiert werden. Dies führt bis hin zur Beweislastumkehr im Haftungs-Prozess gegen den Vermittler. Die Nachteile bei der Hinterbliebenenversorgung werden von Arbeitgebern erst gar nicht benannt, oder von seinem Vermittler beraten, denn dies würde ja den Verkauf erschweren und größeren Aufwand bedeuten. In diesen Rechtsfragen werden die Vermittler zumeist weder geschult noch ausgebildet, so dass die Aussichten für Rückabwicklungen oder Schadenersatz in derartigen Fällen zumeist gut sein dürften.

Vermittlungsunternehmer und Berater kennen die Spielregeln oft nicht

Ein zielführender Ansatz wäre, dass die Witwe arm ist an Einkünften und von der Witwenrente leben soll. Alles was man dann über den gesetzlichen Freibetrag insgesamt macht, wird später zum Teil angerechnet Natürlich auch die eigene gesetzliche Rente und Hinterbliebenen-Rente.

Bei der Privatrente liegt ein Lösungsansatz darin, dass zum Beispiel die Ehefrau auf eine Rente einbezahlt, für die sie begünstigt ist, aber auf das Leben Ihres Ehemanns, und die dann mit dessen Tod endet. Diese Private Rente ist dann höher als eine eigene lebenslange gesetzliche Rente für sich, und fällt mit dem Tod weg. Damit ist der Ehepartner also besser versorgt. Dies kann mit einer separaten Risikolebensversicherung mit fallenden Summen ab Rentenbeginn auf den Ehemann abgesichert werden.

Bei der Privatrente des Ehemannes sollten dann keine Garantiezeit nach dem Tode und keine Hinterbliebenenrente vereinbart sein. Stattdessen wird eine höhere Rente gezahlt, für die die Frau begünstigt ist, bis zum Tod des Mannes.

Bei der eigenen gesetzlichen Rente der Ehefrau können solche Anrechnungen auf die Hinterbliebenen-Rente minimiert werden, indem darauf nichts zusätzlich freiwillig eingezahlt, der Rentenantrag erst später gestellt oder zunächst nur eine Teilrente beantragt wird, was den künftigen Rentenanspruch nochmals erhöht.

Wie die Witwe auf dem Papier einkommensarm wird

Bei den Kapitaleinkünften kann sich die Frau von Zinseinnahmen verabschieden und stattdessen auf eine Anlage in Edelmetallen ausweichen. Vermietete Immobilien können rechtzeitig verkauft werden. Die Ehefrau kann auf Entgeltumwandlung verzichten – oder sich zeitnah abfinden lassen.

Jede Art von Kapital (Antiquitäten, Gold, Schmuck, Kunst), das keine Zinsen oder laufende Erträge bringt, aber eine Wertsteigerung, ist bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenen-Rente unschädlich.

Ein Rentensplitting führt direkt dazu, dass der Witwenrentenanspruch insoweit ganz wegfällt, ist also grenzwertig, weswegen ein Vermittler in der Beratung genau rechnen muss.

Armut gemäß dem Steuerbescheid bedeutet für Ehefrauen, dass sie aber bis zum Tod des Mannes selbst reich an Einkommen sein können, denn arm müssen sie erst später sein, also erst als Hinterbliebene. Eine Million und mehr in Schmuck, Gold, Diamanten, eigener selbstbewohnter Immobilie, Kunstwerke oder Antiquitäten sind in der Anrechnung unschädlich. Im günstigsten Fall lässt sich Einkommensarmut auch noch bei einer steuerlich reichen Witwe durch Gestaltung darstellen.

Kapital besser als Rente

Bei Kapitaleinkünften zählt nur der Ertrag, nicht der Verzehr, Ein wunderbarer Ansatz wäre, nur den Ertrag als vorweggenommene Erbfolge zu gestalten, vielleicht noch mit der Auflage zu persönlicher Pflege und Wohnrechte, die der Begünstigte gerne auch auf eigene Kosten einkaufen darf, wenn es erforderlich wird.

Wird statt der Anlage in ertragsbringendem Kapital jedoch eine private oder betriebliche Rentenversicherung abgeschlossen, so wird die Anrechnung bei der gesetzlichen Hinterbliebenen-Rente nicht nur aus deren Ertragsanteil von beispielsweise 18 Prozent bei ab Alter beginnenden Rente ermittelt, sondern aus der gesamten Rente, also auch auf den Kapitalverzehr der Rente. Dies vermindert eine gesetzliche Hinterbliebenen-Rente bis zu mehr als fünfmal stärker als eine Anlage in ertragsbringendem Kapital – bei Gold, Diamanten und Kunstwerke wäre indes gar nichts anzurechnen.

Für Rückfragen aus dem Vertrieb und Beratung empfiehlt es sich Experten zu fragen, wie Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt aus München (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV (www.pkv-gutachter.de).

Dietmar Braun