Der Versicherungsmaklervertrag
07.12.2021
Jens Reichow Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB
Der Versicherungsmaklervertrag stellt die Grundlage der Vertragsbeziehung zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsnehmer. Durch den Abschluss des Versicherungsmaklervertrages tritt der Versicherungsmakler in die Stellung als Sachwalter für den Versicherungsnehmer ein (vgl. BGH: Versicherungsmakler ist treuhändischer Sachwalter des Versicherungsnehmers). Neben dem Versicherungsnehmer kann ein solcher Versicherungsmaklervertrag auch Schutzwirkungen zugunsten Dritter entfalten (siehe hierzu Versicherungsmaklervertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Abschluss des Versicherungsmaklervertrages
Für dem Anschluss eines Versicherungsmaklervertrages muss Einigkeit zwischen den Versicherungsmakler und dem Versicherungsnehmer, über die Beauftragung des Versicherungsmaklers, bestehen. In Bezug auf den Vertragsschluss bestehen keine Formvorschriften. Dies hat zur Folge, dass eine Versicherungsmaklervertrag sowohl schriftlich, mündlich als auch konkludent abgeschlossen werden kann. An den Abschluss eines Versicherungsmaklervertrages sind auch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Ein solcher Vertrag kann auch bereits durch eine telefonische Kontaktaufnahme gegenüber einem Versicherungsmakler entstehen (vgl. OLG Dresden: Abschluss eines Maklervertrages durch Ausfüllen eines Kontaktformulars und anschließendes Telefonat).
Inhalt des Versicherungsmaklervertrages
Den Inhalt des Versicherungsmaklervertrages können Versicherungsmakler und Versicherungsnehmer im Rahmen ihrer Privatautonomie weitesgehend selbst festlegen. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 67 VVG von den gesetzlichen Regelungen der §§ 60 – 66 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann. Soweit der Versicherungsmaklervertrag nachteilige Regelungen für den Versicherungsnehmer enthält, wären diese unwirksam.
Eingrenzung der Spartentätigkeit
Oftmals erfolgt eine Eingrenzung der Sparten, in denen der Versicherungsmakler tätig sein soll. Erfolgt dies nicht, so ist der Versicherungsmakler schnell auch spartenübergreifend zu einer Beratung des Versicherungsnehmers verpflichtet (vgl. Pflicht des Versicherungsmaklers zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung).
Beratungs- und Betreuungspflichten des Versicherungsmaklers
Den Versicherungsmakler trifft zunächst eine gesetzliche Beratungs- und Dokumentationspflicht nach § 61 VVG. Verstößt der Versicherungsmakler gegen die Dokumentationspflicht, so kann sich hieraus zugunsten des Versicherungsnehmers eine Beweislastumkehr ergeben (vgl. BGH: Umkehr der Beweislast bei fehlender oder unvollständiger Dokumentation).
Der Versicherungsmaklervertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar. Aus dieser Rechtsnatur ergibt sich die Pflicht des Versicherungsmakler auch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu überwachen (vgl. Haftung des Versicherungsmaklers wegen Nichtzustandekommen des Versicherungsvertrages).
Mit dem Abschluss einer Versicherung ist die Tätigkeit des Versicherungsmaklers jedoch nicht beendet. Ihn treffen vielmehr weitere Betreuungspflichten (vgl. Die Betreuungspflicht des Versicherungsmaklers). Da diese Betreuungspflichten jedoch gesetzlich nicht geregelt sind, können Versicherungsmaklerverträge hierzu weiterführende Vertragsvereinbarungen enthalten.
Kolumne von Jan Reichow, Fachanwalt für Vertiebs- und Vermittlerrecht, Handelsvertreterrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Parnterschaft mbB