Cum-Ex ist Steuerhinterziehung!
28.07.2021
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Der BGH hat erstmals die Strafbarkeit der Cum-Ex-Geschäfte bestätigt. Auf die Profiteure dieser Deals könnten damit Forderungen zukommen.
Investoren, Banken und Aktienhändler hatten sich jahrelang um den Stichtag Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch hin- und hergeschoben und ließen sich Kapitalertragssteuer erstatten, die sie nie gezahlt hatten. Was gerne als clevere Nutzung eines Steuerschlupflochs bezeichnet wurde, ist jedoch ein Fall von Steuerhinterziehung. Das hat nun der BGH entschieden. „Eine Lücke gab es hier nicht“, so der Vorsitzende Richter Rolf Baum zum Argument des Steuerschlupflochs. Da die zwischen 2007 und 2011 erfolgten Taten nicht verjährt sind, können laut BGH die Gewinne aus den Geschäften eingezogen werden. (ahu)