BGH: Schreibtischklausel ungültig
09.03.2017
Tobias Strübing / Foto: © Wirth Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof gibt dem Bundesverband der Verbraucherzentralen recht, der gegen die sogenannte "Schreibtischklausel" bei BU-Versicherungen geklagt hatte. Versicherer würden damit gegen das Transparenzverbot verstoßen.
Am 15. Februar hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil klargestellt, dass eine in der BU-Versicherung verwendete Klausel unwirksam ist, die den zuletzt ausgeübten Berufs des Versicherungsnehmers, unabhängig vom tatsächlichen Berufsbild, abstrakt mit mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei zugrunde legt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter verstößt die Bestimmung gegen das sogenannte Transparenzverbot. Das oberste deutsche Gericht bestätigte damit die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts, des obersten Gerichts der Hauptstadt. Somit wurde dem vom Urteil betroffenen Versicherer die weitere Verwendung der Klausel und ihre Anwendung bei der Abwicklung von Verträgen untersagt. Gegen die Klausel hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen geklagt.
Gelegentlich verwenden Berufsunfähigkeitsversicherungen in ihren Verträgen Klauseln, die den Beruf des Versicherungsnehmers bereits im Vertrag definieren sollen. Damit weichen die Versicherer jedoch von der gesetzlichen Vorgabe ab. Dies ist allerdings nur in engen gesetzlichen Grenzen möglich. So muss für den Versicherungsnehmer zum einen klar erkennbar sein, dass es sich um eine eventuell für ihn nachteilige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild handelt. Zum anderen darf ihn eine solche Klausel auch nicht unangemessen benachteiligen.
Tobias Strübing, Fachanwalt für Versicherungsrecht von Wirth Rechtsanwälte kommentiert das Urteil folgendermaßen: „Das Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass es für die Frage, ob Berufsunfähigkeit vorliegt, darauf ankommt, ob der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er zu gesunden Zeiten ausgestaltet war, noch ausüben kann. Es geht also nicht um ein abstraktes Berufsbild – wie es die nun für unwirksame erklärte Klausel vorsah. Vielmehr muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob ein Betroffener seine tatsächliche berufliche Tätigkeit noch in einem bestimmten Umfang ausüben kann.“ (ahu)