"BaFin-Zahlen begründen keinen Provisionsdeckel"

11.12.2019

Martin Klein, Geschäftsführender Vorstand des VOTUM-Verbandes / Foto: © VOTUM

Die BaFin teilt mit, dass der durchschnittliche Provisionssatz für kapitalbildende Lebensversicherungsprodukte bei 3,25 % liegt. Dies ist deutlich unter dem beabsichtigten Deckel in Höhe von 4 % und zeigt, dass eine gesetzgeberische Maßnahme in diesem Versicherungsbereich nicht erforderlich ist. Gesonderte Angaben zum problematischen Bereich der Restschuldversicherung werden durch die BaFin nicht getätigt. Hier ist jedoch aufgrund des mitgeteilten Gesamtdurchschnitts von 3,82 % von höheren Provisionssätzen auszugehen. Diese werden jedoch ausschließlich an Banken gezahlt, da Makler in diesem Marktsegment nicht tätig sind.

Auch die holzschnittartige Interpretation, dass ein Versicherungsvermittler, der für den Abschluss einer Lebensversicherung 2,5 % Provision erhält, für die Kostenbelastung der Versicherung, und daher auch für die mögliche Überschussbeteiligung der Kunden, immer besser ist, als ein Versicherungsmakler, der hierfür bspw. 4,5 % erhält, ist allzu einfach.

Wenn eine Versicherungsgesellschaft an einen Versicherungsmakler oder Mehrfachagenten 4,5 % Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung bezahlt und darüber hinaus keine weiteren Leistungen an diese Vermittler erbringt, so kann dies hinsichtlich der entstehenden Abschlusskosten deutlich günstiger sein, als die Zahlung von 2,5 % an einen  Ausschließlichkeitsvermittler, dem sie darüber hinaus laufend ein vollständiges Backoffice mit Büro, EDV-Ausstattung und Personal finanziert und diesen dann auch noch mit Marketingmaßnahmen in der Kundenwerbung unterstützt.

Hier bedarf es eines deutlich differenzierteren Blickes auf das Thema Provision hinsichtlich der einzelnen Vertriebsformen. Die Formel, niedrige Provision gleich niedrige Abschlusskosten, geht gerade in der heutigen Zeit nicht auf, da Abschlusskosten nicht nur für Provisionen an die Vermittler aufgewandt werden, sondern im erheblichen Maß auch für die Kundengewinnung bspw. über digitale Plattformen.

Auch das von BaFin Exekutiv Direktor Dr. Frank Grund geäußerte Bedauern hinsichtlich der geringfügigen Verschiebung der Anteile von sofortigen Provisionszahlungen und aufgeschobenen Provisionszahlungen ist allzu oberflächlich. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass auch sofortige Provisionszahlungen im Bereich der Lebensversicherung, anders als etwa Provisionen für die Vermittlung von Investmentfondsanteilen oder einer Immobilie, grundsätzlich einer gesetzlichen Rückzahlungspflicht unterliegen. Sie sind ganz oder anteilig zurückzuzahlen, wenn es zu einer vorzeitigen Stornierung des Versicherungsvertrages innerhalb der ersten 5 Jahre kommt. Diese gesetzlichen Stornohaftungszeiten wurden darüber hinaus von vielen Versicherungsgesellschaften auf Zeiträume von bis zu 10 Jahren ausgedehnt. Dieses Risiko, für eine bereits erbrachte Beratungs- und Vermittlungstätigkeit, noch Jahre später die empfangene Vergütung zurückzahlen zu müssen, besteht ausschließlich bei Versicherungsvermittlern und findet sowohl in der BaFin Untersuchung als auch in der Interpretation der Zahlen keinerlei ausreichende Berücksichtigung. Letztendlich wird jede sofortige Provisionszahlung erst durch einen über 5 Jahre bestehenden Versicherungsvertrag verdient.

Warum die Provisionshöhen unterschiedlich sind, lesen Sie auf Seite 3