BaFin verkündet neuen Prüfungsschwerpunkt

29.11.2021

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Die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) kündigt einen neuen Prüfungsschwerpunkt der Bilanzkontrollen ab 2022 an. In den Konzernabschlüssen für 2021 will die Finanzaufsicht schwerpunktmäßig Lieferkettenfinanzierungen (Reverse Factoring) überprüfen, da diese Art der Unternehmensfinanzierung immer häufiger zum Einsatz kommt.

Beim Reverse Factoring vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass die Schuld des Käufers von einem Dritten beglichen wird. Bereits im Dezember 2020 hat das International Financial Reporting Standards Interpretations Committee dazu konkrete Vorgaben veröffentlicht. In Zukunft will die BaFin besonders aufmerksam untersuchen, wie Reverse-Factoring-Transaktionen in den Bilanzen und Kapitalflussrechnungen von Unternehmen dargestellt werden. Zudem wird überprüft, ob die Unternehmen im Anhang und Lagebericht alle erforderlichen Angaben machen. Als unmittelbare Konsequenz aus dem Wirecard-Skandal plant die Prüfinstanz zudem in begründeten Einzelfällen zu untersuchen, ob angegebene Zahlungsmittel und Vermögenswerte tatsächlich vorhanden sind.

Ende Oktober hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA für alle europäischen Enforcer Prüfungsschwerpunkte für die kommende Bilanzkontrolle festgelegt: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Impacts of COVID-19), klimabezogene Risiken (Climate-related matters) sowie erwartete Kreditausfälle (Expected credit losses disclosures). Die deutsche Behörde bereitet sich auf die Bilanzkontrolle von 531 deutschen Unternehmen des regulierten Marktes vor. Ab Jahresbeginn 2022 trägt sie die alleinige Verantwortung hierfür. Zudem wird die Bilanzkontrolle in Deutschland zum Jahreswechsel von einem zweistufigen auf ein einstufiges System umgestellt. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG). Dafür wurde bereits im September die Gruppe Bilanzkontrolle eingerichtet, die rund 60 Beschäftigte umfassen wird.

Seit 2005 waren Anlass- und Stichprobenprüfungen (Stufe 1) Aufgabe der privatrechtlich organisierten Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR). Die BaFin konnte bisher nur einschreiten (Stufe 2), wenn ein Unternehmen nicht freiwillig an der DPR-Prüfung teilnahm oder nicht mit deren Prüfungsergebnis einverstanden war oder wenn die BaFin umgekehrt erhebliche Zweifel am Ergebnis oder an der Durchführung der DPR-Prüfung erhob. Dies ändert sich zum Jahreswechsel. (lb)